Journalistische Zwecke nach Art. 85 DSGVO: Was gilt nach EuGH C-199/24?
Stand: 10/2026 · Team von dsgvo-quiz.de
ND war durch Urteil vom 17. Januar 2011 wegen einer Straftat verurteilt worden. Legal Newsdesk Sweden hielt dieses Urteil in der Datenbank Lexbase bis Februar 2024 abrufbar. Die Löschung erfolgte nicht sofort, sondern erst später nach der internen Speicherungsrichtlinie. ND klagte vor dem Gericht Attunda tingsrätt auf 300 000 schwedische Kronen Schadensersatz zuzüglich Zinsen, nach der Angabe des Gerichtshofs rund 26 000 Euro (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, C-199/24, Rn. 23 bis 26). Nach Rn. 27 weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach schwedischem Recht in dieser Lage die DSGVO nicht anwendbar sei. Als Rechtsbehelfe sehe das schwedische Recht nur eine Strafanzeige wegen Verleumdung und die zivilrechtliche Schadensersatzklage wegen Verleumdung. Der Gerichtshof legt Art. 85 DSGVO aus. Den Ausgang des schwedischen Verfahrens entscheidet das vorlegende Gericht.
Was regelt Art. 85 DSGVO für journalistische Zwecke?
Art. 85 Abs. 1 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.
Art. 85 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV, Kapitel V, Kapitel VI, Kapitel VII und Kapitel IX vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um Datenschutz und Meinungs- sowie Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Kapitel VIII (Rechtsbehelfe, Haftung, Sanktionen) steht in dieser Aufzählung nicht.
Prüfungs-Merksatz: Art. 85 Abs. 1 ist der Ausgleichsauftrag; Art. 85 Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, erforderliche Abweichungen für die dort genannten Zwecke vorzusehen. Das ist kein automatischer Vorrang der Presse. Erwägungsgrund 153 DSGVO verlangt eine weite Auslegung von Begriffen wie Journalismus. Die Ausnahmen und Abweichungen des Art. 85 Abs. 2 sind gleichwohl eng auszulegen, weil der Absatz den Rahmen abschließend festlegt (C-199/24, Rn. 39).
Was hat der EuGH in C-199/24 zu journalistischen Zwecken entschieden?
Der EuGH (5. Kammer) hat am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-199/24 drei Auslegungsregeln zu Art. 85 DSGVO aufgestellt: Art. 85 Abs. 1 erlaubt keine über Art. 85 Abs. 2 hinausgehenden Kapitel-Ausnahmen für nicht-journalistische Zwecke; in der Ausgangskonstellation dürfen die Rechtsbehelfe einer verurteilten Person nicht auf eine Strafanzeige wegen Verleumdung oder eine Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens beschränkt werden; entgeltliche Internet-Bereitstellung öffentlicher Strafurteile ist nur unter den in Tenor Nr. 3 genannten Voraussetzungen Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.
Ausgangspunkt war ein schwedisches Vorabentscheidungsersuchen. Legal Newsdesk Sweden betrieb die durchsuchbare Datenbank Lexbase mit personenbezogenen Daten (C-199/24, Rn. 23). ND war durch Urteil vom 17. Januar 2011 wegen einer Straftat verurteilt worden. Das Urteil blieb in Lexbase bis Februar 2024 abrufbar und wurde auf ein Löschverlangen hin nicht sofort, sondern erst später nach der internen Speicherungsrichtlinie gelöscht (Rn. 24 und 25). ND klagte vor dem Gericht Attunda tingsrätt auf 300 000 schwedische Kronen Schadensersatz zuzüglich Zinsen, nach der Angabe des Gerichtshofs rund 26 000 Euro (Rn. 26). Legal Newsdesk Sweden berief sich auf das Veröffentlichungszertifikat (utgivningsbevis) der schwedischen Behörde für Presse, Radio und Fernsehen für die in Lexbase veröffentlichten Informationen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach schwedischem Recht in dieser Lage die DSGVO nicht anwendbar sei, weil der Schutz personenbezogener Daten durch die Verordnung über die Pressefreiheit und das Grundgesetz über die Meinungsfreiheit gewährleistet werde. Als rechtliche Mittel sehe das schwedische Recht nur die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen, und die zivilrechtliche Schadensersatzklage wegen Verleumdung vor (Rn. 27).
| Frage | Antwort des EuGH | Fundstelle |
|---|---|---|
| Darf Art. 85 Abs. 1 DSGVO Kapitel-Ausnahmen für andere als die in Abs. 2 genannten Zwecke tragen? | Nein. Mitgliedstaaten dürfen auf dieser Grundlage keine über Art. 85 Abs. 2 hinausgehenden Abweichungen für nicht-journalistische, nicht-wissenschaftliche, nicht-künstlerische oder nicht-literarische Verarbeitung einführen. | C-199/24, Tenor Nr. 1, Rn. 44 |
| Dürfen die Rechtsbehelfe einer verurteilten Person auf Verleumdung beschränkt werden, wenn Strafurteilsdaten entgeltlich im Internet stehen? | Nein. Art. 85 Abs. 1 DSGVO steht einer solchen Beschränkung entgegen. Kapitel VIII ist in Art. 85 Abs. 2 nicht genannt; die Mitgliedstaaten dürfen die Ausübung der Art. 77, 78, 79 und 82 DSGVO nicht an andere materielle Bedingungen knüpfen als die der Verordnung (Rn. 48, 50). Die Verfahrenstechnik bleibt nach Rn. 49 Sache der Mitgliedstaaten unter Äquivalenz und Effektivität. | C-199/24, Tenor Nr. 2, Rn. 47–51 |
| Ist die entgeltliche Bereitstellung öffentlicher Strafurteile im Internet schon deshalb journalistisch? | Nein, es sei denn, Zweck ist die Offenlegung von Informationen, Meinungen oder Ideen, unter Einhaltung journalistischer Ethikregeln, nach Bearbeitung oder zumindest nach redaktioneller Linie und nach Prüfung der Tatsachenbehauptungen. | C-199/24, Tenor Nr. 3, Rn. 73, 77 |
Die Tabelle gibt den Tenor wieder. Ob Bearbeitung, redaktionelle Linie und Berufsethik vorliegen, stellt das vorlegende Gericht fest (C-199/24, Rn. 74). Rn. 75 ist keine Feststellung zum Aktenstand: Solche Dokumente können nützliche Information für journalistische Tätigkeit sein; das öffentliche Zugänglichmachen gilt nur dann als Verarbeitung zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO, wenn die Dokumente ausschließlich einer solchen Tätigkeit dienen sollen. Rn. 76 wertet den Aktenstand gesondert und überlässt die Prüfung dem vorlegenden Gericht: Jede Person könne die Unterlagen zu den strafrechtlichen Verurteilungen über die Datenbank allein gegen Zahlung abrufen; die Verarbeitung, die diesen Zugang ermöglicht, könne deshalb nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgt angesehen werden. Aufbauend auf dem Ratgeber DSGVO-Beschwerde oder Klage bleibt Art. 79 DSGVO der direkte Klageweg gegen Verantwortliche.
Wann ist eine Urteilsdatenbank keine journalistische Verarbeitung?
Die entgeltliche Bereitstellung öffentlicher Dokumente in Form von Strafurteilen im Internet ist nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO nur dann Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, wenn sie der Offenlegung von Informationen, Meinungen oder Ideen dient, journalistischer Ethik und Standesregeln genügt, nach Bearbeitung oder Anpassung oder zumindest nach einer redaktionellen Linie erfolgt und die Tatsachenbehauptungen geprüft wurden (C-199/24, Rn. 73, Tenor Nr. 3).
Weite Auslegung nach Erwägungsgrund 153 DSGVO schließt Internetvertrieb und Entgeltlichkeit nicht von vornherein aus (C-199/24, Rn. 69). Die Ausnahmen und Abweichungen des Art. 85 Abs. 2 bleiben eng auszulegen, weil der Absatz den Rahmen abschließend festlegt (Rn. 39). Ob die konkrete Tätigkeit Bearbeitung, redaktionelle Linie und Berufsethik aufweist, hat das vorlegende Gericht festzustellen (Rn. 74). Art. 10 DSGVO stellt für Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten zusätzliche Voraussetzungen auf; der EuGH trennt diese Schutzfrage von der Vorfrage, ob überhaupt journalistische Zwecke vorliegen (C-199/24, Rn. 70). Zur Abgrenzung besonderer Datenkategorien siehe den Ratgeber zu besonderen Datenkategorien.
Gilt das Medienprivileg in Deutschland automatisch für jede Presse-Website?
Nein. Art. 85 Abs. 2 DSGVO knüpft an den Zweck der Verarbeitung, nicht an die Selbstbezeichnung als Medium. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) trennt die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der Presse von der rein administrativen Arbeit der Presseunternehmen, etwa Abonnentenverwaltung oder Anzeigenaufnahme.
Nach der BfDI-Darstellung fordert Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen Ausgleich; Art. 85 Abs. 2 DSGVO gestattet Ausnahmen, die für die klassische Presse in den Landespressegesetzen und für die Online-Presse im Medienstaatsvertrag stehen. Die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit unterliegt nach dieser BfDI-Seite nicht der externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht. Das ist die Behördenbeschreibung, kein Ersatz für den Wortlaut der Landesgesetze.
Was bleibt vom Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO?
Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 nicht gelten, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Das ist eine eigene Schranke im Löschrecht, unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat zusätzlich Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausformt.
Die sechs Löschgründe des Art. 17 Abs. 1 DSGVO stehen im Ratgeber Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Die Betroffenenrechte nach Art. 15–22 DSGVO bleiben der materielle Katalog. Geldersatz folgt Art. 82 DSGVO. C-199/24 sperrt die Verkürzung der Rechtsbehelfe auf eine Strafanzeige oder eine Schadensersatzklage wegen Verleumdung und schließt zusätzliche materielle Bedingungen für Art. 77, 78, 79 und 82 DSGVO aus (Rn. 48, 50).
Häufige Fragen (People Also Ask)
Was sind journalistische Zwecke nach Art. 85 DSGVO?
Hat der EuGH die Datenbank Lexbase verboten?
Dürfen Mitgliedstaaten DSGVO-Rechtsbehelfe auf Verleumdung beschränken, wenn Strafurteile entgeltlich im Netz stehen?
Gilt Art. 85 DSGVO nur für Berufsjournalisten?
Kann ich einen Pressebericht nach Art. 17 DSGVO löschen lassen?
Wer hat diesen Beitrag wie und warum erstellt?
Verantwortlich: Team von dsgvo-quiz.de. Methode: Automatisierte Themenwahl aus einer echten Lücke (kein bestehender Art.-85-Ratgeber) und aus dem EuGH-Urteil vom 9. Juli 2026; Abgleich jeder rechtlichen Kernaussage mit Art. 85, Art. 10, Art. 17 Abs. 3, Art. 79 DSGVO und dem deutschen sowie dem englischen Urteilstext C-199/24. Zweck: Prüfungskandidaten sollen Medienprivileg, journalistische Zwecke und Kapitel-VIII-Rechtsbehelfe auseinanderhalten. Keine individuelle Rechtsberatung.
Art. 85 DSGVO für die DSB-Prüfung einprägen
Du kannst journalistische Zwecke, Betroffenenrechte und Rechtsbehelfe zusammen mit weiteren Prüfungsthemen im Quiz wiederholen.
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Stand: 10/2026 · Rechtliche Aussagen wurden am Wortlaut der DSGVO und am vollständigen EuGH-Urteil C-199/24 geprüft. C-199/24 betrifft die unionsrechtliche Auslegung; den Ausgang des schwedischen Ausgangsverfahrens entscheidet das vorlegende Gericht. Keine Rechtsberatung.