Was ist ein Datenschutzbeauftragter? Aufgaben, Pflichten & Bestellung
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist die zentrale Kontrollinstanz für den Datenschutz im Unternehmen — gesetzlich vorgeschrieben ab 20 Personen nach §38 BDSG und Art. 37 DSGVO.
Definition: Was macht ein Datenschutzbeauftragter?
Der Datenschutzbeauftragte (DSB, engl. Data Protection Officer, DPO) ist eine von der DSGVO und dem deutschen BDSG vorgeschriebene Funktion. Er überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts im Unternehmen und ist Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörden. Der DSB ist kein „Datenschutzpolizist", sondern ein interner Berater — er trägt keine persönliche Verantwortung für Datenschutzverstöße des Unternehmens.
Bestellungspflicht: Wann muss ein DSB bestellt werden?
Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus zwei Quellen:
Pflicht bei: Behörden und öffentlichen Stellen, Kerntätigkeit mit Hochrisikoverarbeitungen (Profiling, besondere Datenkategorien) oder umfangreicher systematischer Überwachung.
Pflicht ab: mindestens 20 Personen, die regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind — unabhängig von der Gesamtmitarbeiterzahl.
Die 4 Kernaufgaben nach Art. 39 DSGVO
Art. 39 DSGVO listet die Mindestaufgaben des DSB abschließend auf — in der Prüfung werden diese Aufgaben häufig mit konkreten Szenarien abgefragt:
- Unterrichtung und Beratung: Der DSB informiert und berät den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter sowie alle Mitarbeiter über datenschutzrechtliche Pflichten. Er ist internen Schulungen verpflichtet.
- Überwachung der Einhaltung: Der DSB überwacht die Einhaltung der DSGVO, anderer Datenschutzvorschriften sowie interner Datenschutzrichtlinien. Er führt dazu Audits und Kontrollen durch.
- Beratung bei der DSFA: Der DSB berät bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) und überwacht ihre Durchführung — er erstellt sie aber nicht selbst (das ist Aufgabe des Verantwortlichen).
- Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: Der DSB ist Anlaufstelle (single point of contact) für die Datenschutz-Aufsichtsbehörden und für betroffene Personen bei allen Fragen zur Verarbeitung ihrer Daten.
Interner vs. externer Datenschutzbeauftragter
- Mitarbeiter des Unternehmens
- Kennt interne Prozesse gut
- Interessenkonflikte möglich (nicht beim Vorgesetzten einsetzen!)
- Kündigungsschutz nach §38 Abs. 2 BDSG i.V.m. §6 BDSG
- Bei kleinen Unternehmen oft unwirtschaftlich
- Selbstständiger Dienstleister oder Kanzlei
- Höhere Unabhängigkeit
- Breites Fachwissen durch mehrere Mandate
- Eigene Haftung für Beratungsfehler
- Flexible Vertragsgestaltung
Stellung im Unternehmen — Art. 38 DSGVO
Art. 38 DSGVO regelt die besondere Stellung des DSB. Diese Regelungen sind prüfungsrelevant:
- Weisungsfreiheit: Der DSB darf bezüglich seiner Aufgaben keine Weisungen entgegennehmen — er ist unabhängig (Art. 38 Abs. 3 DSGVO)
- Kein Interessenkonflikt: Dem DSB dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die zu einem Interessenkonflikt führen — er darf nicht gleichzeitig IT-Leiter oder Personalchef sein
- Direktes Berichtsrecht: Der DSB berichtet direkt an die höchste Managementebene (Vorstand, Geschäftsführung)
- Ressourcen: Der Verantwortliche muss dem DSB Zeit, Ressourcen und Zugang zu Verarbeitungsvorgängen bereitstellen
- Abberufungsschutz: Der DSB darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden
Qualifikationsanforderungen
Art. 37 Abs. 5 DSGVO fordert „Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis". Konkret bedeutet das:
- Kenntnisse der DSGVO, des BDSG und branchenspezifischer Datenschutzgesetze
- Verständnis der Verarbeitungsvorgänge im eigenen Unternehmen
- IT-Grundkenntnisse (Datensicherheit, TOMs)
- Eine anerkannte Zertifizierung (TÜV Rheinland, TÜV SÜD, DEKRA, GDD) gilt als starkes Indiz für ausreichende Qualifikation
- Regelmäßige Fortbildung — das Datenschutzrecht ändert sich laufend
Bußgelder nach Art. 83 DSGVO
Verstöße gegen Pflichten rund um den Datenschutzbeauftragten können empfindlich bestraft werden:
Art. 83 Abs. 4 DSGVO — Bis zu 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz
Gilt für Verstöße gegen Bestellungspflicht (Art. 37), Aufgaben (Art. 39) und Stellung des DSB (Art. 38). Der höhere Betrag ist maßgeblich. Aufsichtsbehörden haben jedoch bei kleinen Unternehmen Ermessen.
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