DSGVO Grundlagen einfach erklärt — Die 7 Grundsätze für Datenschutzbeauftragte
Die 7 Datenschutzprinzipien nach Art. 5 DSGVO, die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 und die Abgrenzung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter — kompakt erklärt für die DSB-Zertifizierungsprüfung.
Personenbezogene Daten — Was zählt dazu? (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)
Die DSGVO schützt alle Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen. Dazu zählen offensichtliche Daten wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse, aber auch digitale Identifikatoren:
- Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer
- E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Cookie-Kennungen
- Standortdaten, Kfz-Kennzeichen, Kundennummern
- Fotos, Audioaufnahmen, biometrische Daten
- Gesundheitsdaten, genetische Daten
Die 7 Grundsätze nach Art. 5 DSGVO
Art. 5 DSGVO enthält die fundamentalen Datenschutzprinzipien. Sie sind in fast jeder DSB-Prüfung präsent — merke sie dir mit dem Kürzel R-Z-D-R-S-I-R (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität, Rechenschaftspflicht):
Daten nur auf Basis einer Rechtsgrundlage; Betroffene müssen informiert werden.
Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben; keine zweckfremde Nutzung.
Nur die für den Zweck erforderlichen Daten erheben — nicht „auf Vorrat".
Daten müssen sachlich richtig und aktuell sein; unrichtige Daten sind zu korrigieren oder löschen.
Daten nicht länger speichern als für den Zweck notwendig — Löschkonzepte erforderlich.
Angemessene Sicherheit durch TOMs — Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust und Zerstörung.
Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen können — Dokumentationspflicht.
Die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO
Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Art. 6 Abs. 1 DSGVO listet abschließend 6 Erlaubnistatbestände auf:
- Einwilligung: Freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung der betroffenen Person. Muss jederzeit widerrufbar sein — Widerruf gilt für die Zukunft.
- Vertragserfüllung: Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person (z.B. Bestellabwicklung, Bewerbungsverfahren).
- Rechtliche Verpflichtung: Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen (z.B. Steuergesetze, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht).
- Lebenswichtige Interessen: Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person — Notfallsituationen (sehr enge Auslegung).
- Öffentliches Interesse / öffentliche Gewalt: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt — hauptsächlich für Behörden und öffentliche Einrichtungen.
- Berechtigte Interessen: Überwiegen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritter die Interessen der betroffenen Person? Interessenabwägung erforderlich — bei Kindern besonders restriktiv.
Besondere Datenkategorien — Art. 9 DSGVO
Art. 9 DSGVO enthält ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders sensible Daten. Eine Verarbeitung ist nur bei ausdrücklicher Ausnahme (Art. 9 Abs. 2) erlaubt:
Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter
Diese Abgrenzung ist ein Kernthema in der DSB-Prüfung und wird regelmäßig mit Fallszenarien geprüft:
Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7)
Entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Trägt die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Beispiele: Arbeitgeber (bzgl. Mitarbeiterdaten), Online-Shop (bzgl. Kundendaten), Arztpraxis.
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8)
Verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Beispiele: Cloud-Anbieter, Lohnbuchhaltungsdienstleister, IT-Dienstleister, Call-Center.
Zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Fehlt der AVV, liegt ein bußgeldfähiger Verstoß vor.
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Häufige Fragen
Was sind die 7 Grundsätze der DSGVO?
Die 7 Grundsätze nach Art. 5 DSGVO sind: (1) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, (2) Zweckbindung, (3) Datenminimierung, (4) Richtigkeit, (5) Speicherbegrenzung, (6) Integrität und Vertraulichkeit (Datensicherheit), sowie (7) Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es nach Art. 6 DSGVO?
Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt 6 Rechtsgrundlagen: (a) Einwilligung der betroffenen Person, (b) Vertragserfüllung oder vorvertragliche Maßnahmen, (c) rechtliche Verpflichtung, (d) lebenswichtige Interessen, (e) öffentliches Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt, (f) berechtigte Interessen des Verantwortlichen.
Was sind besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO?
Art. 9 DSGVO nennt besonders schützenswerte Datenkategorien: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Diese dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden — es sei denn, eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 greift.
Was ist der Unterschied zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter?
Der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist die natürliche oder juristische Person, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Zwischen beiden muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden.
Was gilt als personenbezogene Daten nach DSGVO?
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören Name, Adresse, E-Mail, IP-Adresse, Standortdaten, Cookies, aber auch indirekte Identifikatoren wie Kfz-Kennzeichen oder Kundennummern.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 08/2026
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