DSGVO Grundlagen einfach erklärt — Die 7 Grundsätze für Datenschutzbeauftragte

Die 7 Datenschutzprinzipien nach Art. 5 DSGVO, die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 und die Abgrenzung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter — kompakt erklärt für die DSB-Zertifizierungsprüfung.

Personenbezogene Daten — Was zählt dazu? (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

Die DSGVO schützt alle Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen. Dazu zählen offensichtliche Daten wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse, aber auch digitale Identifikatoren:

  • Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Cookie-Kennungen
  • Standortdaten, Kfz-Kennzeichen, Kundennummern
  • Fotos, Audioaufnahmen, biometrische Daten
  • Gesundheitsdaten, genetische Daten
Wichtig: Juristische Personen (GmbH, AG) sind nicht geschützt — nur natürliche Personen. Verstorbene Personen fallen grundsätzlich nicht unter die DSGVO, können aber durch nationale Regelungen (§§ 35 ff. BDSG) geschützt sein.

Die 7 Grundsätze nach Art. 5 DSGVO

Art. 5 DSGVO enthält die fundamentalen Datenschutzprinzipien. Sie sind in fast jeder DSB-Prüfung präsent — merke sie dir mit dem Kürzel R-Z-D-R-S-I-R (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität, Rechenschaftspflicht):

1
Rechtmäßigkeit, Transparenz & Treu und Glauben
Art. 5 Abs. 1 lit. a

Daten nur auf Basis einer Rechtsgrundlage; Betroffene müssen informiert werden.

2
Zweckbindung
Art. 5 Abs. 1 lit. b

Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben; keine zweckfremde Nutzung.

3
Datenminimierung
Art. 5 Abs. 1 lit. c

Nur die für den Zweck erforderlichen Daten erheben — nicht „auf Vorrat".

4
Richtigkeit
Art. 5 Abs. 1 lit. d

Daten müssen sachlich richtig und aktuell sein; unrichtige Daten sind zu korrigieren oder löschen.

5
Speicherbegrenzung
Art. 5 Abs. 1 lit. e

Daten nicht länger speichern als für den Zweck notwendig — Löschkonzepte erforderlich.

6
Integrität & Vertraulichkeit
Art. 5 Abs. 1 lit. f

Angemessene Sicherheit durch TOMs — Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust und Zerstörung.

7
Rechenschaftspflicht
Art. 5 Abs. 2

Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen können — Dokumentationspflicht.

Prüfungsfalle — Grundsatz Nr. 7: Die Rechenschaftspflicht (Accountability) steht in Art. 5 Abs. 2, nicht in Abs. 1. Sie ist ein Querschnittsgrundsatz — der Verantwortliche muss die Einhaltung aller anderen 6 Grundsätze aktiv belegen können.

Die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO

Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Art. 6 Abs. 1 DSGVO listet abschließend 6 Erlaubnistatbestände auf:

  • Einwilligung: Freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung der betroffenen Person. Muss jederzeit widerrufbar sein — Widerruf gilt für die Zukunft.
  • Vertragserfüllung: Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person (z.B. Bestellabwicklung, Bewerbungsverfahren).
  • Rechtliche Verpflichtung: Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen (z.B. Steuergesetze, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht).
  • Lebenswichtige Interessen: Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person — Notfallsituationen (sehr enge Auslegung).
  • Öffentliches Interesse / öffentliche Gewalt: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt — hauptsächlich für Behörden und öffentliche Einrichtungen.
  • Berechtigte Interessen: Überwiegen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritter die Interessen der betroffenen Person? Interessenabwägung erforderlich — bei Kindern besonders restriktiv.
Häufiger Prüfungsfehler: Die Einwilligung ist NICHT die wichtigste oder primäre Rechtsgrundlage — alle 6 Tatbestände sind gleichrangig. Die Einwilligung ist oft sogar die schwächste Grundlage, da sie jederzeit widerrufen werden kann.

Besondere Datenkategorien — Art. 9 DSGVO

Art. 9 DSGVO enthält ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders sensible Daten. Eine Verarbeitung ist nur bei ausdrücklicher Ausnahme (Art. 9 Abs. 2) erlaubt:

Rassische / ethnische Herkunft
Politische Meinungen
Religiöse Überzeugungen
Gewerkschaftszugehörigkeit
Genetische Daten
Biometrische Daten (ID-Zweck)
Gesundheitsdaten
Sexualleben / sexuelle Orientierung
Ausnahmen Art. 9 Abs. 2 DSGVO (Auswahl): Ausdrückliche Einwilligung, Arbeitsrecht und Sozialschutz, lebenswichtige Interessen, Tätigkeiten von Gewerkschaften/Vereinigungen, Gesundheitsversorgung, Forschung/Archiv/Statistik.

Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter

Diese Abgrenzung ist ein Kernthema in der DSB-Prüfung und wird regelmäßig mit Fallszenarien geprüft:

Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7)

Entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Trägt die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Beispiele: Arbeitgeber (bzgl. Mitarbeiterdaten), Online-Shop (bzgl. Kundendaten), Arztpraxis.

Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8)

Verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Beispiele: Cloud-Anbieter, Lohnbuchhaltungsdienstleister, IT-Dienstleister, Call-Center.

Zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Fehlt der AVV, liegt ein bußgeldfähiger Verstoß vor.

Tipp für die Prüfung: Gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) sind eine dritte Kategorie — wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam über Zweck und Mittel entscheiden (z.B. Konzernmutter + Tochtergesellschaft). Sie müssen eine transparente Vereinbarung schließen.

Weiterführende Seiten

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