DSGVO Grundlagen einfach erklärt — Die 7 Grundsätze für Datenschutzbeauftragte
Die 7 Datenschutzprinzipien nach Art. 5 DSGVO, die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 und die Abgrenzung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter — kompakt erklärt für die DSB-Zertifizierungsprüfung.
Personenbezogene Daten — Was zählt dazu? (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)
Die DSGVO schützt alle Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen. Dazu zählen offensichtliche Daten wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse, aber auch digitale Identifikatoren:
- Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer
- E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Cookie-Kennungen
- Standortdaten, Kfz-Kennzeichen, Kundennummern
- Fotos, Audioaufnahmen, biometrische Daten
- Gesundheitsdaten, genetische Daten
Die 7 Grundsätze nach Art. 5 DSGVO
Art. 5 DSGVO enthält die fundamentalen Datenschutzprinzipien. Sie sind in fast jeder DSB-Prüfung präsent — merke sie dir mit dem Kürzel R-Z-D-R-S-I-R (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität, Rechenschaftspflicht):
Daten nur auf Basis einer Rechtsgrundlage; Betroffene müssen informiert werden.
Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben; keine zweckfremde Nutzung.
Nur die für den Zweck erforderlichen Daten erheben — nicht „auf Vorrat".
Daten müssen sachlich richtig und aktuell sein; unrichtige Daten sind zu korrigieren oder löschen.
Daten nicht länger speichern als für den Zweck notwendig — Löschkonzepte erforderlich.
Angemessene Sicherheit durch TOMs — Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust und Zerstörung.
Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen können — Dokumentationspflicht.
Die 6 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO
Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Art. 6 Abs. 1 DSGVO listet abschließend 6 Erlaubnistatbestände auf:
- Einwilligung: Freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung der betroffenen Person. Muss jederzeit widerrufbar sein — Widerruf gilt für die Zukunft.
- Vertragserfüllung: Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person (z.B. Bestellabwicklung, Bewerbungsverfahren).
- Rechtliche Verpflichtung: Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen (z.B. Steuergesetze, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht).
- Lebenswichtige Interessen: Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person — Notfallsituationen (sehr enge Auslegung).
- Öffentliches Interesse / öffentliche Gewalt: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt — hauptsächlich für Behörden und öffentliche Einrichtungen.
- Berechtigte Interessen: Überwiegen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritter die Interessen der betroffenen Person? Interessenabwägung erforderlich — bei Kindern besonders restriktiv.
Besondere Datenkategorien — Art. 9 DSGVO
Art. 9 DSGVO enthält ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders sensible Daten. Eine Verarbeitung ist nur bei ausdrücklicher Ausnahme (Art. 9 Abs. 2) erlaubt:
Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter
Diese Abgrenzung ist ein Kernthema in der DSB-Prüfung und wird regelmäßig mit Fallszenarien geprüft:
Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7)
Entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Trägt die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Beispiele: Arbeitgeber (bzgl. Mitarbeiterdaten), Online-Shop (bzgl. Kundendaten), Arztpraxis.
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8)
Verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Beispiele: Cloud-Anbieter, Lohnbuchhaltungsdienstleister, IT-Dienstleister, Call-Center.
Zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Fehlt der AVV, liegt ein bußgeldfähiger Verstoß vor.
Weiterführende Seiten
Rechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 06/2026
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