Ratgeber / Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten: das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 DSGVO

Stand: · Team von dsgvo-quiz.de

Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, sexuelle Orientierung: Für diese „besonderen Kategorien" reicht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO allein nicht. Hier findest du das Verarbeitungsverbot des Art. 9 DSGVO, alle zehn Ausnahmen nach Abs. 2, die ergänzenden Regeln des § 22 BDSG und die aktuelle EuGH-Entscheidung Schrems/Meta zu abgeleiteten sensiblen Daten — mit Fundstelle.

Was sind besondere Kategorien personenbezogener Daten?

Besondere Kategorien sind Daten, „aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie […] genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person" — deren Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO wörtlich „untersagt". Anders als bei „normalen" personenbezogenen Daten reicht hier eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO allein nicht aus.

Merksatz: Für sensible Daten gilt eine doppelte Absicherung: eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 und zusätzlich einer der zehn Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 (lit. a–j). Fehlt einer von beiden, ist die Verarbeitung rechtswidrig.

Der Grund für diesen verschärften Schutz: Informationen über Gesundheit, Religion, politische Überzeugung oder sexuelle Orientierung bergen ein erhebliches Diskriminierungsrisiko. In der Praxis wird dafür oft der umgangssprachliche Begriff „sensible Daten" verwendet — der DSGVO-Text selbst kennt nur „besondere Kategorien personenbezogener Daten".

Welche Ausnahmen erlaubt Art. 9 Abs. 2 DSGVO?

Art. 9 Abs. 2 DSGVO nennt abschließend zehn Ausnahmetatbestände (lit. a–j), von denen mindestens einer zusätzlich zur Rechtsgrundlage nach Art. 6 erfüllt sein muss:

  • lit. a — ausdrückliche Einwilligung: Die betroffene Person hat „in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt".
  • lit. b — Arbeits- und Sozialrecht: Verarbeitung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeits-, Sozialversicherungs- oder Sozialschutzrecht.
  • lit. c — lebenswichtige Interessen: wenn die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen nicht einwilligen kann.
  • lit. d — gemeinnützige Vereinigungen: im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeit einer politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichteten, nicht auf Gewinnerzielung angelegten Stiftung, Vereinigung oder sonstigen Stelle, ausschließlich gegenüber deren Mitgliedern und ohne Offenlegung an Dritte ohne Einwilligung.
  • lit. e — offensichtlich öffentlich gemachte Daten: „die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat".
  • lit. f — Rechtsansprüche: Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder gerichtliche Verfahren.
  • lit. g — erhebliches öffentliches Interesse: auf Grundlage von Unions- oder Mitgliedstaatenrecht mit angemessenen Garantien.
  • lit. h — Gesundheitsvorsorge: „die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich" erforderlich.
  • lit. i — öffentliche Gesundheit: aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
  • lit. j — Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke: für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke sowie für wissenschaftliche, historische Forschungs- oder statistische Zwecke nach Art. 89 Abs. 1.
10
Ausnahmetatbestände (lit. a–j)
Absicherung: Art. 6 + Art. 9 Abs. 2
§ 22
BDSG als nationale Ergänzung

National ergänzt § 22 BDSG (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) diese Ausnahmen um weitere, jeweils an eigene Voraussetzungen geknüpfte Tatbestände: Abs. 1 Nr. 1 lit. a–d erlaubt öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Verarbeitung u. a. zur Ausübung von Rechten aus dem Sozialrecht, für Gesundheitsvorsorge und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, für die öffentliche Gesundheit sowie bei zwingendem, erheblichem öffentlichen Interesse; Abs. 1 Nr. 2 lit. a–c erlaubt öffentlichen Stellen zusätzlich die Verarbeitung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder für Verteidigungs- und internationale Verpflichtungen. Wegen des hohen Risikos ist bei besonderen Kategorien häufig zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO Pflicht.

Was hat der EuGH im Fall Schrems/Meta entschieden?

Im Urteil vom 04.10.2024 (Rechtssache C-446/21) hat der EuGH entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nicht „zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art" für zielgerichtete Werbung aggregieren, analysieren und verwenden darf — ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Konkret ging es um Maximilian Schrems, der seine sexuelle Orientierung in einer öffentlichen Podiumsdiskussion erwähnt hatte. Der Gerichtshof stellte klar: Diese eigene öffentliche Äußerung erlaubt dem Netzwerkbetreiber nicht, zusätzliche, aus anderen Quellen stammende Daten zur selben besonderen Kategorie zu verarbeiten, zu aggregieren und für personalisierte Werbung auszuwerten.

Prüfungsrelevanz: Die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. e („offensichtlich öffentlich gemacht") ist damit enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Sie deckt nicht automatisch jede weitere Verarbeitung ab, sobald irgendein Aspekt einer besonderen Kategorie einmal öffentlich bekannt war — abgeleitete oder zusätzlich aggregierte sensible Daten aus anderen Quellen bleiben eigenständig schutzbedürftig.

Was unterscheidet Art. 9 von Art. 10 DSGVO?

Art. 10 DSGVO regelt einen eigenen, strengeren Sonderfall: Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Diese Verarbeitung „darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten […] zulässig ist" — mit geeigneten Garantien für die Rechte der betroffenen Personen. Die zehn Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 sind darauf nicht anwendbar; umfassende Register strafrechtlicher Verurteilungen dürfen ausschließlich unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Bußgeldrahmen bei Verstößen

Verstöße gegen Art. 9 DSGVO fallen unter die höhere Bußgeldstufe. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO erfasst ausdrücklich „die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9" — der Rahmen reicht bis zu 20 000 000 EUR oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist derselbe Rahmen wie bei Verstößen gegen die Betroffenenrechte nach Art. 15–22 DSGVO, mit denen besondere Kategorien inhaltlich eng zusammenhängen.

Häufige Fragen

Ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten immer verboten?

Nein. Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich, aber Abs. 2 lit. h erlaubt sie ausdrücklich für Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinische Diagnostik oder Versorgung im Gesundheits- und Sozialbereich. Ergänzend erlaubt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BDSG die Verarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen für Zwecke wie soziale Sicherheit, Gesundheitsvorsorge, Arbeitsfähigkeitsbeurteilung oder öffentliche Gesundheit, jeweils unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Dürfen bereits öffentlich gemachte sensible Daten unbegrenzt weiterverwendet werden?

Nein. Der EuGH hat im Urteil Schrems/Meta (C-446/21, 04.10.2024) entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für zielgerichtete Werbung aggregieren und analysieren darf. Auch wenn die betroffene Person ihre sexuelle Orientierung selbst öffentlich gemacht hat, erlaubt das nicht die Verarbeitung zusätzlicher, aus anderen Quellen stammender Daten zur selben besonderen Kategorie.

Was unterscheidet Art. 9 von Art. 10 DSGVO?

Art. 9 DSGVO regelt besondere Kategorien wie Gesundheits- oder Gewerkschaftsdaten mit zehn eigenen Ausnahmetatbeständen. Art. 10 DSGVO betrifft dagegen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und folgt einem eigenen, strengeren Regime: Diese Verarbeitung darf nur unter behördlicher Aufsicht erfolgen oder wenn sie nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats mit geeigneten Garantien zulässig ist — die Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 finden darauf keine Anwendung.

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