Ratgeber / DSGVO-Beschwerde oder Klage

DSGVO-Beschwerde oder Klage: Darf beides parallel laufen?

Stand: · Team von dsgvo-quiz.de

„Ich habe mich schon bei der Datenschutzbehörde beschwert — darf ich trotzdem klagen?“ und „Was passiert, wenn die Behörde monatelang nur den Eingang bestätigt?“ sind zwei verschiedene Fragen. Das EuGH-Urteil vom 18.06.2026 in der Rechtssache C-414/24 beantwortet die erste: Eine DSGVO-Beschwerde und eine Klage können parallel laufen. Für die zweite ist Art. 78 DSGVO entscheidend. Die folgende Matrix trennt alle drei Rechtsbehelfe.

Aktualisiert am 2026-08-05: Die Meta-Beschreibung wurde präzisiert, da das EuGH-Urteil C-414/24 ausschließlich die Parallelität von Art. 77 und Art. 79 DSGVO betrifft, nicht jedoch Art. 78 (Quelle: EuGH C-414/24).

Welche Fragen kommen aus der Praxis?

Ein Community-Thread vom März 2026 fragt nach fehlender Eingangsbestätigung, Reaktionsfrist und nächsten Schritten bei einer Aufsichtsbeschwerde; ein weiterer fragt nach einer Klage, obwohl bereits eine Landesdatenschutzbehörde eingeschaltet wurde. Das sind qualitative Nachfrage-Signale, keine Rechtsquellen. Die rechtliche Einordnung unten beruht ausschließlich auf dem amtlichen DSGVO- und EuGH-Text.

Was hat der EuGH in C-414/24 entschieden?

Der EuGH hat am 18.06.2026 entschieden, dass eine Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil zuvor eine Klage nach Art. 79 DSGVO mit demselben Gegenstand erhoben wurde und die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (C-414/24, Tenor).

Im österreichischen Ausgangsfall klagte eine Ärztin gegen die Betreiberin einer Ärztebewertungsplattform auf Löschung ihrer Daten. Sie erhob zuerst Zivilklage und reichte zusätzlich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die Behörde wies diese wegen des parallelen Gerichtsverfahrens zurück. Der EuGH stellte dagegen klar: Die Art. 77 bis 79 bieten verschiedene Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der jeweils anderen; weder Behörde noch Gericht hat pauschal Vorrang (C-414/24).

Prüfungs-Merksatz: Parallelität ist erlaubt, aber das Urteil verlangt keine doppelte Sachentscheidung um jeden Preis. Mitgliedstaaten dürfen Verfahren koordinieren; der EuGH nennt einen Aussetzungsmechanismus bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung als mögliches Beispiel.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 77, 78 und 79 DSGVO?

Art. 77 richtet, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, die Beschwerde gegen eine mutmaßlich rechtswidrige Verarbeitung an die Aufsichtsbehörde, Art. 78 eröffnet, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Aufsichtsbehörde, und Art. 79 ermöglicht, unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs, die direkte Klage gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wegen verletzter DSGVO-Rechte.

WegGegen wen?AuslöserVerhältnis zu anderen Wegen
Art. 77
Aufsichtsbeschwerde
Verfahren bei der zuständigen AufsichtsbehördeDie betroffene Person hält die Verarbeitung ihrer Daten für DSGVO-widrig.Besteht unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Art. 78
Gericht gegen Aufsicht
AufsichtsbehördeRechtsverbindlicher Behördenbeschluss; außerdem fehlende Befassung oder fehlende Stand-/Ergebnisinformation binnen drei Monaten.Kontrolliert die Aufsicht oder ihre Untätigkeit, nicht unmittelbar den Verantwortlichen.
Art. 79
Direkte Klage
Verantwortlicher oder AuftragsverarbeiterDSGVO-Rechte wurden durch eine nicht konforme Verarbeitung verletzt.Besteht ausdrücklich einschließlich des Beschwerderechts nach Art. 77.

Die Matrix ergänzt den Überblick über Betroffenenrechte nach Art. 15–22 DSGVO: Jene Rechte bestimmen häufig das materielle Begehren, während Art. 77 bis 79 die Wege zu seiner Durchsetzung trennen.

Darf die Behörde das Beschwerdeverfahren wegen einer Klage aussetzen?

Der EuGH hält einen national geregelten Aussetzungsmechanismus grundsätzlich für möglich, wenn damit parallele Verfahren koordiniert, wirksamer Rechtsschutz erhalten und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden; C-414/24 selbst schafft jedoch keine pauschale Aussetzungsbefugnis für jede Behörde.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Eine Aussetzung lässt die Beschwerde bestehen, eine Zurückweisung beendet sie. Letzteres kann den Schutz vereiteln, wenn die Klage später aus Verfahrensgründen ohne Sachentscheidung scheitert und eine nationale Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist. Das Urteil entscheidet weder den Löschungsanspruch gegen die Ärztebewertungsplattform noch konkrete deutsche Verfahrensfragen.

Was bedeutet die Drei-Monats-Regel des Art. 78 Abs. 2 DSGVO?

Die Drei-Monats-Regel verpflichtet die Aufsicht nicht zwingend zu einer abschließenden Sachentscheidung, sondern eröffnet – unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs – gerichtlichen Rechtsschutz, wenn sie die Beschwerde nicht bearbeitet oder die betroffene Person nicht binnen drei Monaten über deren Stand oder Ergebnis informiert.

Typischer Denkfehler: „Drei Monate“ ist hier keine Garantie für einen fertigen Bescheid. Art. 77 Abs. 2 verlangt Information über Stand und Ergebnisse; Art. 57 Abs. 1 lit. f nennt zusätzlich eine angemessene Frist für Fortgang und Untersuchungsergebnis. Welche konkreten prozessualen Schritte passen, richtet sich nach dem anwendbaren nationalen Recht.

Was sollte man für die DSB-Prüfung aus C-414/24 mitnehmen?

Für die Prüfung ist zuerst der Adressat zu bestimmen: Art. 77 führt zur Aufsichtsbehörde, Art. 78 zum Gericht gegen die Aufsicht und Art. 79 zum Gericht gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter; erst danach wird geprüft, wie parallele Wege national koordiniert werden.

  • Kein Entweder-oder: Art. 77 und 79 können gleichzeitig und unabhängig genutzt werden.
  • Kein automatischer Vorrang: Behörde und Gericht besitzen nach der DSGVO keine pauschal vorrangige Beurteilungszuständigkeit.
  • Keine pauschale Abweisung: Eine nicht rechtskräftig beendete Parallelklage genügt dafür nicht.
  • Koordination bleibt möglich: Nationale Verfahrensregeln dürfen aussetzen, müssen aber Effektivität, Äquivalenz und Art. 47 der Grundrechtecharta wahren.

Geht es zusätzlich um Geldersatz, sind die eigenständigen Voraussetzungen des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO zu prüfen. Ein Rechtsbehelf nach Art. 77 oder 79 beweist für sich allein noch keinen Schaden.

Häufige Fragen zur DSGVO-Beschwerde und Klage

Die häufigsten Folgefragen betreffen die erlaubte Parallelität, den unzulässigen Ablehnungsgrund und die Bedeutung der Drei-Monats-Regel; die folgenden Kurzantworten entsprechen exakt dem FAQ-Schema dieser Seite.

Dürfen eine DSGVO-Beschwerde und eine Klage parallel laufen?

Ja. Nach dem EuGH-Urteil vom 18.06.2026 (C-414/24) können die Rechtsbehelfe nach Art. 77 und Art. 79 DSGVO gleichzeitig und unabhängig voneinander genutzt werden; die DSGVO gibt keinem der beiden Wege pauschal Vorrang, unbeschadet nationaler Koordinierungsregeln wie einer Aussetzung.

Darf die Datenschutzbehörde eine Beschwerde wegen einer laufenden Klage ablehnen?

Nein, jedenfalls nicht allein deshalb. Die Aufsichtsbehörde darf eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO nicht nur wegen einer früher erhobenen Klage mit demselben Gegenstand zurückweisen, solange die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. EuGH C-414/24, Tenor).

Muss eine Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten abschließend entscheiden?

Nein. Art. 78 Abs. 2 DSGVO nennt drei Monate für die Information über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde. Die Vorschrift verlangt damit nicht zwingend eine abschließende Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten, eröffnet aber bei fehlender Befassung oder fehlender Information – unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs – einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde.

Wer hat diesen Beitrag wie und warum erstellt?

Verantwortlich: Team von dsgvo-quiz.de. Methode: Automatisierte Themen- und Entwurfserstellung auf Basis aktueller Community-Fragen; anschließend Abgleich jeder rechtlichen Kernaussage mit dem amtlichen EuGH-Volltext C-414/24 und der DSGVO sowie unabhängige Rechts-, Quellen- und Fabrikationsprüfungen. Zweck: Prüfungskandidaten sollen die drei Rechtsbehelfe sauber auseinanderhalten. Keine individuelle Rechtsberatung.

Wie lässt sich das Rechtsschutzsystem sicher einprägen?

Du kannst die Abgrenzung von Art. 77, 78 und 79 DSGVO zusammen mit Betroffenenrechten und weiteren Prüfungsthemen im Quiz wiederholen.

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Stand: 08/2026 · Rechtliche Aussagen wurden am amtlichen Wortlaut der DSGVO und am vollständigen EuGH-Urteil C-414/24 geprüft. Das Urteil betrifft die unionsrechtliche Parallelität; konkrete Zuständigkeiten, Fristen und Verfahrensschritte bestimmen zusätzlich die anwendbaren nationalen Regeln. Keine Rechtsberatung.