Was wurde entschieden?
Der EuGH erklärte: Nationale Generalklauseln im Beschäftigungskontext, die lediglich die allgemeinen Rechtmäßigkeitsbedingungen der DSGVO wiederholen, ohne die von Art. 88 Abs. 2 DSGVO verlangten „geeigneten und besonderen Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte" zu schaffen, sind keine zulässigen Öffnungsklauselvorschriften i.S.v. Art. 88 Abs. 1 DSGVO und bleiben unangewendet.
Angaben zum Urteil
| Gericht | EuGH |
|---|---|
| Instanz | EuGH |
| Aktenzeichen | C-34/21 |
| Entscheidungsdatum | 30.03.2023 |
| Rechtsgrundlage | Art. 88 DSGVO |
| Betroffene Normen | Art. 88 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Beschäftigtendatenschutz: § 26 BDSG nach EuGH C-34/21 und BAG 8 AZR 209/21
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Fundstelle
EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.
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