EuGH · 30.03.2023

EuGH, C-34/21

Beschäftigung

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Was wurde entschieden?

Der EuGH erklärte: Nationale Generalklauseln im Beschäftigungskontext, die lediglich die allgemeinen Rechtmäßigkeitsbedingungen der DSGVO wiederholen, ohne die von Art. 88 Abs. 2 DSGVO verlangten „geeigneten und besonderen Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte" zu schaffen, sind keine zulässigen Öffnungsklauselvorschriften i.S.v. Art. 88 Abs. 1 DSGVO und bleiben unangewendet.

Angaben zum Urteil

GerichtEuGH
InstanzEuGH
AktenzeichenC-34/21
Entscheidungsdatum30.03.2023
RechtsgrundlageArt. 88 DSGVO
Betroffene NormenArt. 88 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO

Weiterführend

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.

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