BAG · 08.05.2025

BAG, 8 AZR 209/21

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) übertrug diese Wertung in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) explizit auf § 26 Abs. 1 BDSG und erklärte ihn für unanwendbar.

Angaben zum Urteil

GerichtBAG
InstanzBAG
Aktenzeichen8 AZR 209/21
Entscheidungsdatum08.05.2025
Rechtsgrundlage§ 26 Abs. 1 BDSG
Betroffene Normen§ 26 Abs. 1 BDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Weiterführend

Fundstelle

BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.

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