Was wurde entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) übertrug diese Wertung in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) explizit auf § 26 Abs. 1 BDSG und erklärte ihn für unanwendbar.
Angaben zum Urteil
| Gericht | BAG |
|---|---|
| Instanz | BAG |
| Aktenzeichen | 8 AZR 209/21 |
| Entscheidungsdatum | 08.05.2025 |
| Rechtsgrundlage | § 26 Abs. 1 BDSG |
| Betroffene Normen | § 26 Abs. 1 BDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Beschäftigtendatenschutz: § 26 BDSG nach EuGH C-34/21 und BAG 8 AZR 209/21
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Fundstelle
BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.
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