Videoüberwachung nach DSGVO und BDSG: Regeln und Pflichten
Stand: 10/2026 · Team von dsgvo-quiz.de
Kameras am Arbeitsplatz, im Einzelhandel oder auf dem Privatgrundstück: Gesetzliche Vorgaben, die Unanwendbarkeit von § 4 BDSG für Private nach dem BVerwG-Urteil und das mehrstufige Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO.
Dieser Leitfaden bereitet Prüfungskandidaten zum Datenschutzbeauftragten (TÜV/DEKRA) auf Fragestellungen der Videoüberwachung vor. Rechtsquellen: Art. 5, Art. 6, Art. 13 und Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG, BVerwG (Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18) sowie EDPB Guidelines 3/2019. Keine Rechtsberatung.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Videoüberwachung?
Für nicht-öffentliche Stellen richtet sich die Videoüberwachung unmittelbar nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18, Rn. 47) besteht für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum, da die Öffnungsklauseln in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen.
Die Installation optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Betreiber müssen daher für jeden Einsatz eine tragfähige Rechtsgrundlage nachweisen und eine konkrete Interessenabwägung vornehmen. Das BVerwG befasste sich im Urteil vom 27.03.2019 (Az. 6 C 2.18) tragend mit der Videoüberwachung einer Zahnarztpraxis nach altem Recht (§ 6b BDSG a. F.), stellte jedoch mit Blick auf die künftige Rechtslage (Rn. 47) klar: Da die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen, besteht für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum. Private Betreiber (z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Unternehmen) können sich daher nicht auf § 4 BDSG berufen, sondern müssen ihre Maßnahmen unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen und die dort geforderte strenge Interessenabwägung vornehmen.
| Überwachungsbereich | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen & Praxis |
|---|---|---|
| Öffentlich zugängliche Räume (Private Stellen, z. B. Supermarkt) | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | Ausschließlich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach BVerwG (Az. 6 C 2.18, Rn. 47) besteht für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum, da die Öffnungsklauseln (Art. 6 Abs. 2, 3 DSGVO) Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen. Erforderlich: Konkretes berechtigtes Interesse (z. B. Hausrecht, Diebstahlsschutz) und Überwiegen gegenüber den Grundrechten der Betroffenen. Tabubereiche (Sanitär-, Umkleideräume) sind stets unzulässig. |
| Am Arbeitsplatz (Beschäftigte) | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; für die Aufdeckung von Straftaten § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Öffnungsklausel Art. 88 DSGVO) | Verdeckte Überwachung zur Straftatenaufdeckung nur nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG bei dokumentiertem konkretem Verdacht und Erforderlichkeit. Offene Kameras zur Objektsicherung richten sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dauerhafte Verhaltens- und Leistungskontrollen sind nach ständiger BAG-Rechtsprechung unzulässig. Nach EuGH C-34/21 darf eine nationale Vorschrift nur dann als „spezifischere Vorschrift“ im Sinne des Art. 88 Abs. 1 DSGVO herangezogen werden, wenn sie die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllt. Der Ratgeber Beschäftigtendatenschutz behandelt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG deshalb nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage; offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird daher unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt. |
| Privatgrundstück | Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO (Haushaltsausnahme) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | Haushaltsausnahme greift nur, solange ausschließlich das eigene Grundstück gefilmt wird. Sobald öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke erfasst werden, greift die DSGVO voll; ein Mitfilmen ist regelmäßig unverhältnismäßig und unzulässig. |
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was erlaubt § 26 BDSG?
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterliegt besonders strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Eine verdeckte Überwachung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zur Aufdeckung von Straftaten zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine dauerhafte, flächendeckende Überwachung von Arbeitsplätzen zur bloßen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle unverhältnismäßig und verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten verlangt dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte, die Erforderlichkeit der Maßnahme als letztes Mittel (Ultima Ratio) sowie eine sorgfältige Abwägung, bei der mildere Mittel (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Taschenkontrollen) ausgeschöpft sein müssen.
Dient eine offene Videoüberwachung (z. B. im Kassenbereich einer Bank oder Tankstelle) dem Schutz vor Überfällen oder dem Hausrecht, stützt sich diese auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Auch hier sind mildere Alternativen vorrangig zu prüfen, und die Beschäftigten sind vorab umfassend zu informieren.
Informationspflichten und das mehrstufige Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO
Wer videoüberwacht, muss Betroffene nach Art. 13 DSGVO transparent informieren. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB Guidelines 3/2019, Rn. 111 ff.) wird hierfür ein mehrstufiges Vorgehen (Layered Approach) empfohlen.
Betroffene sollten bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs gewarnt werden, um ihr Verhalten anpassen oder den Erfassungsbereich meiden zu können. Der EDPB empfiehlt hierfür einen mehrstufigen Ansatz:
- Erste Ebene (Vorgelagertes Hinweisschild): Ein deutlich sichtbares Schild (Kamerasymbol/Piktogramm) am Zugang zum Erfassungsbereich. Es sollte im Regelfall Angaben zum Überwachungszweck, zur Identität des Verantwortlichen und zu den Betroffenenrechten enthalten; zudem können die berechtigten Interessen sowie Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ergänzt werden. Entscheidend ist der klare Verweis auf die Fundstelle der vollständigen Zweitinformationen (z. B. über einen Aushang oder QR-Code).
- Zweite Ebene (Vollständige Pflichtinformationen): Alle weiteren gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (z. B. vollständige Rechtsgrundlage, Speicherdauer bzw. Löschkriterien, Empfängerkategorien, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsrechte). Diese müssen für Betroffene barrierefrei und leicht auffindbar bereitstehen.
Speicherdauer und Löschfristen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
Aufnahmen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nur so lange gespeichert werden, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Nach den EDPB Guidelines 3/2019 (Rn. 121) ist der Zweck meist nach wenigen Tagen erreicht; je länger die Speicherfrist festgelegt wird (insbesondere über 72 Stunden hinaus), desto mehr Argumentation hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit der Speicherung muss vorgebracht werden.
In den meisten Fällen (z. B. zum Schutz des Eigentums oder zur Erkennung von Vandalismus) wird der Zweck der Videoüberwachung innerhalb weniger Tage erreicht, da Schäden oder Einbrüche in der Regel zeitnah bemerkt werden. Der EDPB hebt in Rn. 121 seiner Leitlinien hervor: Je länger die Speicherfrist festgelegt wird (insbesondere über 72 Stunden hinaus), desto mehr Argumentation hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit der Speicherung muss vorgebracht werden. Dient die Speicherung im Einzelfall der Beweissicherung bei konkreten Vorfällen (etwa bei polizeilichen Ermittlungen), dürfen die betreffenden Aufnahmen im Einzelfall bis zum Abschluss der Klärung weiter gespeichert werden; danach sind sie unverzüglich zu löschen.
Verstöße gegen die Speicherbegrenzung oder unzulässige Videoüberwachungen können empfindliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO auslösen und zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründen.
Häufige Fragen zur Videoüberwachung
Häufige Fragen (People Also Ask)
Darf der Arbeitgeber den Arbeitsplatz videoüberwachen?
Wie lange dürfen Videoaufnahmen nach DSGVO gespeichert werden?
Was sollte auf dem Hinweisschild zur Videoüberwachung stehen?
Ist Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück erlaubt?
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- BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 (Rn. 47): Kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche, da die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen (obiter zum künftigen Recht im Fall einer Zahnarztpraxis nach § 6b BDSG a. F.).
- EDPB Guidelines 3/2019: Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte (mehrstufiges Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO, Rn. 111 ff., Speicherdauer Rn. 121).
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Berechtigtes Interesse als maßgebliche Rechtsgrundlage für private Betreiber.
- § 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Überwachung am Arbeitsplatz).
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Grundsatz der Speicherbegrenzung und Löschfristen.
Stand: 10/2026 · Alle Angaben beruhen auf der DSGVO, dem BDSG und der Rechtsprechung. Keine Rechtsberatung.