Ratgeber / Videoüberwachung nach DSGVO und BDSG

Videoüberwachung nach DSGVO und BDSG: Regeln und Pflichten

Stand: 10/2026 · Team von dsgvo-quiz.de

Kameras am Arbeitsplatz, im Einzelhandel oder auf dem Privatgrundstück: Gesetzliche Vorgaben, die Unanwendbarkeit von § 4 BDSG für Private nach dem BVerwG-Urteil und das mehrstufige Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO.

Dieser Leitfaden bereitet Prüfungskandidaten zum Datenschutzbeauftragten (TÜV/DEKRA) auf Fragestellungen der Videoüberwachung vor. Rechtsquellen: Art. 5, Art. 6, Art. 13 und Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG, BVerwG (Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18) sowie EDPB Guidelines 3/2019. Keine Rechtsberatung.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Videoüberwachung?

Für nicht-öffentliche Stellen richtet sich die Videoüberwachung unmittelbar nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18, Rn. 47) besteht für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum, da die Öffnungsklauseln in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen.

Die Installation optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Betreiber müssen daher für jeden Einsatz eine tragfähige Rechtsgrundlage nachweisen und eine konkrete Interessenabwägung vornehmen. Das BVerwG befasste sich im Urteil vom 27.03.2019 (Az. 6 C 2.18) tragend mit der Videoüberwachung einer Zahnarztpraxis nach altem Recht (§ 6b BDSG a. F.), stellte jedoch mit Blick auf die künftige Rechtslage (Rn. 47) klar: Da die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen, besteht für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum. Private Betreiber (z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Unternehmen) können sich daher nicht auf § 4 BDSG berufen, sondern müssen ihre Maßnahmen unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen und die dort geforderte strenge Interessenabwägung vornehmen.

ÜberwachungsbereichRechtsgrundlageVoraussetzungen & Praxis
Öffentlich zugängliche Räume (Private Stellen, z. B. Supermarkt)Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOAusschließlich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach BVerwG (Az. 6 C 2.18, Rn. 47) besteht für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche kein Raum, da die Öffnungsklauseln (Art. 6 Abs. 2, 3 DSGVO) Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen. Erforderlich: Konkretes berechtigtes Interesse (z. B. Hausrecht, Diebstahlsschutz) und Überwiegen gegenüber den Grundrechten der Betroffenen. Tabubereiche (Sanitär-, Umkleideräume) sind stets unzulässig.
Am Arbeitsplatz (Beschäftigte)Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; für die Aufdeckung von Straftaten § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Öffnungsklausel Art. 88 DSGVO)Verdeckte Überwachung zur Straftatenaufdeckung nur nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG bei dokumentiertem konkretem Verdacht und Erforderlichkeit. Offene Kameras zur Objektsicherung richten sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dauerhafte Verhaltens- und Leistungskontrollen sind nach ständiger BAG-Rechtsprechung unzulässig. Nach EuGH C-34/21 darf eine nationale Vorschrift nur dann als „spezifischere Vorschrift“ im Sinne des Art. 88 Abs. 1 DSGVO herangezogen werden, wenn sie die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllt. Der Ratgeber Beschäftigtendatenschutz behandelt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG deshalb nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage; offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird daher unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt.
PrivatgrundstückArt. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO (Haushaltsausnahme) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOHaushaltsausnahme greift nur, solange ausschließlich das eigene Grundstück gefilmt wird. Sobald öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke erfasst werden, greift die DSGVO voll; ein Mitfilmen ist regelmäßig unverhältnismäßig und unzulässig.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was erlaubt § 26 BDSG?

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterliegt besonders strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Eine verdeckte Überwachung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zur Aufdeckung von Straftaten zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine dauerhafte, flächendeckende Überwachung von Arbeitsplätzen zur bloßen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle unverhältnismäßig und verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten verlangt dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte, die Erforderlichkeit der Maßnahme als letztes Mittel (Ultima Ratio) sowie eine sorgfältige Abwägung, bei der mildere Mittel (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Taschenkontrollen) ausgeschöpft sein müssen.

Dient eine offene Videoüberwachung (z. B. im Kassenbereich einer Bank oder Tankstelle) dem Schutz vor Überfällen oder dem Hausrecht, stützt sich diese auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Auch hier sind mildere Alternativen vorrangig zu prüfen, und die Beschäftigten sind vorab umfassend zu informieren.

Informationspflichten und das mehrstufige Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO

Wer videoüberwacht, muss Betroffene nach Art. 13 DSGVO transparent informieren. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB Guidelines 3/2019, Rn. 111 ff.) wird hierfür ein mehrstufiges Vorgehen (Layered Approach) empfohlen.

Betroffene sollten bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs gewarnt werden, um ihr Verhalten anpassen oder den Erfassungsbereich meiden zu können. Der EDPB empfiehlt hierfür einen mehrstufigen Ansatz:

  • Erste Ebene (Vorgelagertes Hinweisschild): Ein deutlich sichtbares Schild (Kamerasymbol/Piktogramm) am Zugang zum Erfassungsbereich. Es sollte im Regelfall Angaben zum Überwachungszweck, zur Identität des Verantwortlichen und zu den Betroffenenrechten enthalten; zudem können die berechtigten Interessen sowie Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ergänzt werden. Entscheidend ist der klare Verweis auf die Fundstelle der vollständigen Zweitinformationen (z. B. über einen Aushang oder QR-Code).
  • Zweite Ebene (Vollständige Pflichtinformationen): Alle weiteren gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (z. B. vollständige Rechtsgrundlage, Speicherdauer bzw. Löschkriterien, Empfängerkategorien, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsrechte). Diese müssen für Betroffene barrierefrei und leicht auffindbar bereitstehen.

Speicherdauer und Löschfristen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO

Aufnahmen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nur so lange gespeichert werden, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Nach den EDPB Guidelines 3/2019 (Rn. 121) ist der Zweck meist nach wenigen Tagen erreicht; je länger die Speicherfrist festgelegt wird (insbesondere über 72 Stunden hinaus), desto mehr Argumentation hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit der Speicherung muss vorgebracht werden.

In den meisten Fällen (z. B. zum Schutz des Eigentums oder zur Erkennung von Vandalismus) wird der Zweck der Videoüberwachung innerhalb weniger Tage erreicht, da Schäden oder Einbrüche in der Regel zeitnah bemerkt werden. Der EDPB hebt in Rn. 121 seiner Leitlinien hervor: Je länger die Speicherfrist festgelegt wird (insbesondere über 72 Stunden hinaus), desto mehr Argumentation hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit der Speicherung muss vorgebracht werden. Dient die Speicherung im Einzelfall der Beweissicherung bei konkreten Vorfällen (etwa bei polizeilichen Ermittlungen), dürfen die betreffenden Aufnahmen im Einzelfall bis zum Abschluss der Klärung weiter gespeichert werden; danach sind sie unverzüglich zu löschen.

Verstöße gegen die Speicherbegrenzung oder unzulässige Videoüberwachungen können empfindliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO auslösen und zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründen.

Häufige Fragen zur Videoüberwachung

Häufige Fragen (People Also Ask)

Darf der Arbeitgeber den Arbeitsplatz videoüberwachen?
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zur Aufdeckung von Straftaten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Die Überwachung muss zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten darf nicht überwiegen. Nach der BAG-Rechtsprechung und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit ist eine dauerhafte, anlasslose Überwachung zur reinen Leistungskontrolle in der Regel unverhältnismäßig.
Wie lange dürfen Videoaufnahmen nach DSGVO gespeichert werden?
Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO müssen Aufnahmen gelöscht werden, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Nach den EDPB Guidelines 3/2019 (Rn. 121) wird der Zweck in den meisten Fällen innerhalb weniger Tage erreicht; je länger die Speicherfrist festgelegt wird (insbesondere über 72 Stunden hinaus), desto mehr Argumentation hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit der Speicherung muss vorgebracht werden. Zur Beweissicherung bei konkreten Vorfällen können Aufnahmen im Einzelfall länger vorgehalten werden.
Was sollte auf dem Hinweisschild zur Videoüberwachung stehen?
Um den Transparenzpflichten nach Art. 13 DSGVO nachzukommen, empfiehlt der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB Guidelines 3/2019, Rn. 111 ff.) ein mehrstufiges Informationsmodell. Das vorgelagerte Hinweisschild am Erfassungsbereich (erste Ebene) sollte die wesentlichen Kernangaben vermitteln: den Umstand der Überwachung (Kamerasymbol/Piktogramm), die Identität des Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke sowie die Betroffenenrechte. Zudem können die berechtigten Interessen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten aufgeführt werden. Unerlässlich ist der Verweis auf die leicht zugängliche zweite Ebene (z. B. per QR-Code oder Aushang), auf der die vollständigen Pflichtinformationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO bereitgestellt werden.
Ist Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück erlaubt?
Im rein persönlichen oder familiären Bereich greift die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO), sodass die DSGVO nicht anwendbar ist, solange nur das eigene Grundstück erfasst wird. Erfasst die Kamera jedoch öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke, gilt die DSGVO vollumfänglich. Ein Mitfilmen des öffentlichen Raums ist in der Regel unzulässig, es sei denn, ein unvermeidbarer Randbereich ist zur Zweckerreichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nach einer strengen Einzelfallabwägung ausnahmsweise tolerierbar.

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Rechtsquellen und Leitlinien

  • BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 (Rn. 47): Kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf private Verantwortliche, da die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO betreffen und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher nicht erfassen (obiter zum künftigen Recht im Fall einer Zahnarztpraxis nach § 6b BDSG a. F.).
  • EDPB Guidelines 3/2019: Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte (mehrstufiges Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO, Rn. 111 ff., Speicherdauer Rn. 121).
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Berechtigtes Interesse als maßgebliche Rechtsgrundlage für private Betreiber.
  • § 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Überwachung am Arbeitsplatz).
  • Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Grundsatz der Speicherbegrenzung und Löschfristen.

Stand: 10/2026 · Alle Angaben beruhen auf der DSGVO, dem BDSG und der Rechtsprechung. Keine Rechtsberatung.