Einwilligung von Kindern im Datenschutz (Art. 8 DSGVO)

Social Media, Messenger-Apps und Online-Spiele sind bei Kindern extrem beliebt. Wenn Unternehmen personenbezogene Daten für solche digitalen Dienste verarbeiten, müssen sie besondere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung beachten. Wann Minderjährige rechtsgültig zustimmen dürfen und wann zwingend die Eltern gefragt sind, regelt Artikel 8 DSGVO.

Ab welchem Alter können Kinder einwilligen?

Nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO dürfen Kinder bei Angeboten von Diensten der Informationsgesellschaft ab der Vollendung des 16. Lebensjahres wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Ist das Kind noch nicht 16 Jahre alt, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, „sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“

Dies bedeutet, dass Anbieter bei Nutzern unter 16 Jahren (in Deutschland) die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einholen müssen. Dies betrifft insbesondere alle digitalen Online-Dienste wie soziale Netzwerke, App-Stores oder Foren.

Hinweis: Obwohl Deutschland bei 16 Jahren geblieben ist, können Jugendliche in anderen EU-Staaten bereits früher ohne elterliche Hilfe einwilligen (siehe Tabelle unten).

Nationale Ausnahmen: Altersgrenzen ab 13 Jahren

Die DSGVO gibt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch eigene Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorzusehen, die jedoch „nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf“. Viele europäische Staaten haben diese Öffnungsklausel genutzt, andere bleiben bei der Regelgrenze von 16 Jahren:

Altersgrenze für eigene EinwilligungGilt z. B. in (Auswahl)
16 JahreDeutschland, Irland, Niederlande
15 JahreFrankreich, Tschechien, Griechenland, Dänemark
14 JahreÖsterreich, Spanien, Bulgarien, Italien
13 JahreBelgien, Schweden, Portugal

Die Tabelle gibt die nationalen Gesetze im Stand Oktober 2026 wieder. Die Altersgrenzen ändern sich gelegentlich: Dänemark hat sie zum 1. Januar 2024 von 13 auf 15 Jahre angehoben. Vor einer Markteinführung in einem anderen Land sollte die dort geltende Regelung deshalb noch einmal geprüft werden.

Für Plattformbetreiber, die EU-weit agieren, bedeutet dies einen erhöhten technischen Aufwand, da das erforderliche Einwilligungsalter nach dem Wohnsitzland des Kindes differenziert werden muss.

Prüfung der elterlichen Zustimmung (Altersverifikation)

Anbieter digitaler Dienste dürfen sich bei Nutzern unter dem gesetzlichen Alter nicht auf ein bloßes Anklicken einer Checkbox durch das Kind verlassen. Nach Art. 8 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“ unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Eltern erteilt wurde.

Was „angemessene Anstrengungen“ sind, hängt vom Risiko der Datenverarbeitung ab. Geht es nur um den Download eines harmlosen E-Books, kann eine Bestätigungs-E-Mail an die Eltern ausreichen. Bei Profiling für Werbung oder der Erhebung detaillierter Standortdaten sind strengere Verfahren wie das Postident-Verfahren oder eine Kreditkartenprüfung erforderlich.

Ausnahmen: Wo Art. 8 DSGVO nicht gilt

Art. 8 DSGVO gilt ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft, die dem Kind direkt gemacht werden. Er gilt nicht für:

  • Offline-Verarbeitungen: Die Vereinsanmeldung im Sportverein oder ein Vertrag im Fitnessstudio fallen nicht unter Art. 8 DSGVO. Hier greift das allgemeine Vertragsrecht (in Deutschland den zivilrechtlichen Regeln bezüglich der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit).
  • Präventions- und Beratungsdienste: Erwägungsgrund 38 DSGVO stellt klar, dass die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung „im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein“ sollte (z. B. die Nummer gegen Kummer).

Darüber hinaus betont Art. 8 Abs. 3 DSGVO, dass das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten zur Gültigkeit eines Vertrags mit einem Kind unberührt bleibt. Auch wenn ein 14-Jähriger datenschutzrechtlich (in Österreich) wirksam einwilligen kann, bedeutet das nicht, dass er ohne seine Eltern wirksam einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag schließen kann.

Häufige Fragen (FAQ)

Häufige Fragen (People Also Ask)

Ab welchem Alter dürfen Kinder im Internet selbst einwilligen?
Nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO dürfen Kinder ab 16 Jahren selbst wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten bei Diensten der Informationsgesellschaft (z. B. Apps, soziale Medien) einwilligen. Ist das Kind jünger, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Was sind Dienste der Informationsgesellschaft?
Dienste der Informationsgesellschaft sind in der Regel alle elektronischen Dienste, die im Fernabsatz auf individuellen Abruf gegen ein Entgelt oder unentgeltlich erbracht werden. Darunter fallen typischerweise Onlineshops, soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Messenger-Apps.
Dürfen Mitgliedstaaten das Alter von 16 Jahren absenken?
Ja, die DSGVO erlaubt es den Mitgliedstaaten durch nationale Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorzusehen. Diese Grenze darf jedoch nicht unter dem vollendeten 13. Lebensjahr liegen (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). In Deutschland bleibt es beim 16. Lebensjahr.
Wie weisen Anbieter die elterliche Zustimmung nach?
Anbieter müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, um zu überprüfen, dass die Einwilligung durch die Eltern erteilt wurde (Art. 8 Abs. 2 DSGVO). Je riskanter die Datenverarbeitung, desto strenger sind die Anforderungen an die Altersverifikation.
Gilt Art. 8 DSGVO auch für Offline-Datenverarbeitungen?
Nein, Art. 8 DSGVO bezieht sich ausdrücklich auf Angebote von Diensten der Informationsgesellschaft. Für andere Verarbeitungen richtet sich die Wirksamkeit der Einwilligung Minderjähriger nach den allgemeinen vertrags- und zivilrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten, etwa der Einsichtsfähigkeit des Kindes.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Nationale Rechtsgrundlagen der Altersgrenzen in der Länder-Tabelle (Stand: Oktober 2026)

Stand: 10/2026 · Die Angaben zu Art. 8 DSGVO folgen dem Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Altersgrenzen in der Länder-Tabelle den nationalen Gesetzen im Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.