Einwilligung von Kindern im Datenschutz (Art. 8 DSGVO)
Social Media, Messenger-Apps und Online-Spiele sind bei Kindern extrem beliebt. Wenn Unternehmen personenbezogene Daten für solche digitalen Dienste verarbeiten, müssen sie besondere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung beachten. Wann Minderjährige rechtsgültig zustimmen dürfen und wann zwingend die Eltern gefragt sind, regelt Artikel 8 DSGVO.
Ab welchem Alter können Kinder einwilligen?
Nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO dürfen Kinder bei Angeboten von Diensten der Informationsgesellschaft ab der Vollendung des 16. Lebensjahres wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Ist das Kind noch nicht 16 Jahre alt, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, „sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“
Dies bedeutet, dass Anbieter bei Nutzern unter 16 Jahren (in Deutschland) die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einholen müssen. Dies betrifft insbesondere alle digitalen Online-Dienste wie soziale Netzwerke, App-Stores oder Foren.
Nationale Ausnahmen: Altersgrenzen ab 13 Jahren
Die DSGVO gibt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch eigene Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorzusehen, die jedoch „nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf“. Viele europäische Staaten haben diese Öffnungsklausel genutzt, andere bleiben bei der Regelgrenze von 16 Jahren:
| Altersgrenze für eigene Einwilligung | Gilt z. B. in (Auswahl) |
|---|---|
| 16 Jahre | Deutschland, Irland, Niederlande |
| 15 Jahre | Frankreich, Tschechien, Griechenland, Dänemark |
| 14 Jahre | Österreich, Spanien, Bulgarien, Italien |
| 13 Jahre | Belgien, Schweden, Portugal |
Die Tabelle gibt die nationalen Gesetze im Stand Oktober 2026 wieder. Die Altersgrenzen ändern sich gelegentlich: Dänemark hat sie zum 1. Januar 2024 von 13 auf 15 Jahre angehoben. Vor einer Markteinführung in einem anderen Land sollte die dort geltende Regelung deshalb noch einmal geprüft werden.
Für Plattformbetreiber, die EU-weit agieren, bedeutet dies einen erhöhten technischen Aufwand, da das erforderliche Einwilligungsalter nach dem Wohnsitzland des Kindes differenziert werden muss.
Prüfung der elterlichen Zustimmung (Altersverifikation)
Anbieter digitaler Dienste dürfen sich bei Nutzern unter dem gesetzlichen Alter nicht auf ein bloßes Anklicken einer Checkbox durch das Kind verlassen. Nach Art. 8 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“ unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Eltern erteilt wurde.
Was „angemessene Anstrengungen“ sind, hängt vom Risiko der Datenverarbeitung ab. Geht es nur um den Download eines harmlosen E-Books, kann eine Bestätigungs-E-Mail an die Eltern ausreichen. Bei Profiling für Werbung oder der Erhebung detaillierter Standortdaten sind strengere Verfahren wie das Postident-Verfahren oder eine Kreditkartenprüfung erforderlich.
Ausnahmen: Wo Art. 8 DSGVO nicht gilt
Art. 8 DSGVO gilt ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft, die dem Kind direkt gemacht werden. Er gilt nicht für:
- Offline-Verarbeitungen: Die Vereinsanmeldung im Sportverein oder ein Vertrag im Fitnessstudio fallen nicht unter Art. 8 DSGVO. Hier greift das allgemeine Vertragsrecht (in Deutschland den zivilrechtlichen Regeln bezüglich der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit).
- Präventions- und Beratungsdienste: Erwägungsgrund 38 DSGVO stellt klar, dass die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung „im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein“ sollte (z. B. die Nummer gegen Kummer).
Darüber hinaus betont Art. 8 Abs. 3 DSGVO, dass das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten zur Gültigkeit eines Vertrags mit einem Kind unberührt bleibt. Auch wenn ein 14-Jähriger datenschutzrechtlich (in Österreich) wirksam einwilligen kann, bedeutet das nicht, dass er ohne seine Eltern wirksam einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag schließen kann.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen (People Also Ask)
Ab welchem Alter dürfen Kinder im Internet selbst einwilligen?
Was sind Dienste der Informationsgesellschaft?
Dürfen Mitgliedstaaten das Alter von 16 Jahren absenken?
Wie weisen Anbieter die elterliche Zustimmung nach?
Gilt Art. 8 DSGVO auch für Offline-Datenverarbeitungen?
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- Art. 8 DSGVO — Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes (EUR-Lex)
- Erwägungsgrund 38 DSGVO — Besondere Schutzwürdigkeit von Kindern (EUR-Lex)
Nationale Rechtsgrundlagen der Altersgrenzen in der Länder-Tabelle (Stand: Oktober 2026)
- Deutschland: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – enthält keine niedrigere Altersgrenze, es bleibt bei Art. 8 Abs. 1 DSGVO
- Irland: Data Protection Act 2018, section 31
- Niederlande: Uitvoeringswet Algemene verordening gegevensbescherming, artikel 5
- Frankreich: Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés, article 45 (Text der Aufsichtsbehörde CNIL)
- Tschechien: Zákon č. 110/2019 Sb., o zpracování osobních údajů, § 7
- Griechenland: Νόμος 4624/2019 (ΦΕΚ Α’ 137/29.8.2019), άρθρο 21 (Amtsblatt der Hellenischen Republik)
- Dänemark: Databeskyttelsesloven (Lovbekendtgørelse nr. 289 af 8. marts 2024), § 6 Stk. 2 und 3, Altersgrenze 15 Jahre seit 1. Januar 2024 durch Lov nr. 1783 af 28. december 2023
- Österreich: Datenschutzgesetz, § 4 Abs. 4 DSG
- Spanien: Ley Orgánica 3/2018, de 5 de diciembre, de Protección de Datos Personales y garantía de los derechos digitales, artículo 7
- Bulgarien: Закон за защита на личните данни, чл. 25в (Text der Aufsichtsbehörde CPDP)
- Italien: Codice in materia di protezione dei dati personali (D.Lgs. 196/2003), articolo 2-quinquies
- Belgien: Loi du 30 juillet 2018 relative à la protection des personnes physiques à l'égard des traitements de données à caractère personnel, article 7
- Schweden: Lag (2018:218) med kompletterande bestämmelser till EU:s dataskyddsförordning, 2 kap. 4 §
- Portugal: Lei n.º 58/2019, de 8 de agosto, artigo 16.º
Stand: 10/2026 · Die Angaben zu Art. 8 DSGVO folgen dem Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Altersgrenzen in der Länder-Tabelle den nationalen Gesetzen im Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.