Ratgeber / Kündigungsschutz DSB

Kündigungsschutz und Abberufung Datenschutzbeauftragter

Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de

Wann und wie darf ein Datenschutzbeauftragter abberufen oder gekündigt werden? Die DSGVO schützt vor Abberufung wegen der Aufgabenerfüllung, das BDSG gewährt internen DSB in Deutschland sogar einen besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz.

Ist der Datenschutzbeauftragte unkündbar? Ein Praxis-Irrtum

Ein gesetzlich zwingend benannter interner Datenschutzbeauftragter genießt in Deutschland nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz, der ihn vor ordentlichen Kündigungen bewahrt und eine Beendigung nur aus einem wichtigen Grund zulässt. In Foren und Praxis-Communities taucht oft die Frage auf: „Kann mein Chef mich feuern, wenn ich unbequeme datenschutzrechtliche Mängel aufzeige?" Die Antwort lautet klar: Weder darf der DSB wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen noch benachteiligt werden. Dieser Schutz ist essenziell für die Unabhängigkeit des Amtes.

Dennoch gibt es in der Praxis erhebliche Verwirrung bei Prüfungskandidaten und Unternehmen. Es muss strikt zwischen der bloßen Abberufung von der Funktion und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden. Zudem gelten für interne und externe Datenschutzbeauftragte völlig unterschiedliche Maßstäbe.

Abberufung vs. Kündigung: Was ist der Unterschied?

Die Abberufung beendet ausschließlich die Funktion als Datenschutzbeauftragter, während die Kündigung das zugrundeliegende Arbeits- oder Dienstverhältnis beendet. Ein interner Mitarbeiter kann also theoretisch als DSB abberufen werden, bleibt aber weiterhin im Unternehmen angestellt.

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO: „Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden."

Die europäische DSGVO regelt lediglich den Abberufungsschutz: Sie verbietet es, den DSB abzuberufen, weil er seine Arbeit macht (z.B. weil er ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten kritisch prüft). Die DSGVO selbst enthält jedoch keinen Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis. Diesen gewährt erst das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Der besondere Kündigungsschutz nach BDSG

Ein nach deutschem Recht zwingend bestellter interner Datenschutzbeauftragter darf nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der Amtszeit und für ein Jahr nach deren Beendigung (nachwirkender Kündigungsschutz) ausgeschlossen.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt laut BAG (Urteil vom 25.08.2022, 2 AZR 225/20) und EuGH-Rechtsprechung als unionsrechtskonform, da er die Unabhängigkeit des DSB stärkt, sofern er die Erfüllung der DSGVO-Ziele nicht behindert (EuGH, C-534/20).

Wichtig: Der besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG gilt nur für interne Mitarbeiter, die gesetzlich verpflichtend zum DSB bestellt wurden. Für rein freiwillig bestellte DSB greift dieser umfassende Sonderkündigungsschutz nach überwiegender Rechtsauffassung nicht.

Wann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor?

Ein wichtiger Grund liegt analog zu § 626 BGB vor, wenn dem Verantwortlichen die Fortsetzung des Amtes oder des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann. Dazu zählen unter anderem:

  • Grobe Pflichtverletzungen oder gravierende Straftaten im Amt.
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
  • Ein nicht auflösbarer Interessenkonflikt (z.B. der DSB wird zum IT-Leiter oder Geschäftsführer befördert).
  • Dauerhafter Verlust der erforderlichen Fachkunde oder Zuverlässigkeit.

Kündigungsschutz Datenschutzbeauftragter: Intern vs. Extern im Vergleich

Die rechtliche Stellung und die Schutzvorschriften unterscheiden sich fundamental, je nachdem ob es sich um einen internen Arbeitnehmer oder einen externen Dienstleister handelt.

Kriterium Interner DSB (gesetzlich Pflicht) Externer DSB (Dienstleister)
Abberufungsschutz (DSGVO) Ja. Darf nicht wegen Aufgabenerfüllung abberufen werden (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Ja. Darf nicht wegen Aufgabenerfüllung abberufen werden (Art. 38 Abs. 3 DSGVO).
Abberufung (BDSG) Nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes" zulässig (§ 6 Abs. 4 BDSG). Richtet sich nach Dienstvertrag, kein BDSG-Sonderschutz (i.d.R. Kündigungsfristen des Vertrags).
Kündigungsschutz (Arbeitsverhältnis) Besonderer Kündigungsschutz: Ordentliche Kündigung unzulässig. Nur außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 6 Abs. 4 BDSG). Kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz. Vertrag kann ordentlich nach Vertragsbedingungen gekündigt werden.
Nachwirkender Schutz Ja. Kündigungsschutz gilt bis ein Jahr nach Beendigung des Amtes (§ 6 Abs. 4 BDSG). Nein. Kein nachwirkender Schutz.

Häufige Fragen

Genießt ein Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten ebenfalls Kündigungsschutz?

Ja, die Rechtsprechung (u.a. BAG) wendet den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG grundsätzlich auch auf den offiziell bestellten stellvertretenden Datenschutzbeauftragten an, um dessen Unabhängigkeit beim Tätigwerden sicherzustellen.

Darf ein Datenschutzbeauftragter wegen fehlender Fachkunde abberufen werden?

Fehlt dem DSB dauerhaft die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde (gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO) und weigert er sich, sich fortzubilden, kann dies einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, da das Unternehmen sonst ein Bußgeld riskiert.

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