Ratgeber / Rolle & Fachwissen

Datenschutzbeauftragter werden: Fachkunde nach Art. 37 DSGVO & § 38 BDSG

Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de

Wann eine Benennung Pflicht ist, welches Fachwissen die DSGVO verlangt und welche Stellung und Aufgaben der Datenschutzbeauftragte hat — kompakt und mit Fundstelle belegt.

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine zentrale Figur der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und berät das Unternehmen — muss dafür aber weder eine bestimmte Berufsausbildung noch ein staatliches Examen nachweisen. Dieser Artikel erklärt, wann eine Benennung Pflicht ist, welches Fachwissen verlangt wird und welche Stellung und Aufgaben der DSB hat.

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?

Die Benennungspflicht ergibt sich aus zwei Ebenen: aus der DSGVO selbst und ergänzend aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in drei Fällen einen Datenschutzbeauftragten benennen:

  • wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (ausgenommen Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln),
  • wenn die Kerntätigkeit in Verarbeitungsvorgängen besteht, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen erforderlich machen,
  • wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 besteht.

In Deutschland kommt § 38 Abs. 1 BDSG hinzu. Danach benennen Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter eine oder einen Datenschutzbeauftragten, „soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen". Zusätzlich besteht die Pflicht unabhängig von der Personenzahl, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder wenn Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Kurz gesagt: In vielen deutschen Betrieben löst schon die Zahl von 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, die Benennungspflicht nach § 38 BDSG aus — unabhängig davon, ob eine der Fallgruppen der DSGVO greift.

Welches Fachwissen verlangt die DSGVO?

Die zentrale Vorschrift ist Art. 37 Abs. 5 DSGVO. Danach wird der Datenschutzbeauftragte „auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt". Verlangt wird also sowohl rechtliches Wissen als auch praktische Erfahrung mit der Umsetzung des Datenschutzes.

Kein staatliches Examen: Weder die DSGVO noch das BDSG schreiben eine bestimmte Ausbildung, eine Prüfung vor einer Behörde oder ein einheitliches staatliches Zertifikat vor. Es gibt kein „DSGVO-Staatsexamen". Anbieter wie TÜV oder DEKRA bieten hierfür private Lehrgänge und Zertifikate an — sie belegen Fachkunde, sind aber keine amtliche Zulassung.

Wie umfangreich das Fachwissen sein muss, richtet sich nach dem Risiko der Verarbeitungen: Je sensibler und umfangreicher die Datenverarbeitung, desto tiefer muss die Fachkunde reichen. Wer sich strukturiert vorbereiten möchte, findet die Themengebiete auf unseren Seiten DSGVO-Grundlagen und DSB-Zertifizierung.

Intern oder extern — beides ist möglich

Nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO kann der Datenschutzbeauftragte Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Zulässig ist also sowohl ein interner (angestellter) als auch ein externer Datenschutzbeauftragter.

Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO muss das Unternehmen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Die Stellung des Datenschutzbeauftragten (Art. 38 DSGVO)

Damit der DSB seine Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann, schützt Art. 38 DSGVO seine Stellung:

  • Frühzeitige Einbindung (Abs. 1): Der DSB wird ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden.
  • Ressourcen (Abs. 2): Das Unternehmen unterstützt ihn mit den erforderlichen Ressourcen, dem Zugang zu Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie den Mitteln zur Erhaltung seines Fachwissens.
  • Weisungsfreiheit & Kündigungsschutz (Abs. 3): Der DSB erhält bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen, darf deswegen nicht abberufen oder benachteiligt werden und berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene.
  • Ansprechbarkeit (Abs. 4): Betroffene Personen können den DSB zu allen Fragen der Verarbeitung und der Wahrnehmung ihrer Rechte zu Rate ziehen.
  • Verschwiegenheit (Abs. 5): Der DSB ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verpflichtet.
  • Weitere Aufgaben (Abs. 6): Er kann andere Aufgaben wahrnehmen — allerdings nur, soweit dadurch kein Interessenkonflikt entsteht.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Art. 39 DSGVO)

Art. 39 Abs. 1 DSGVO listet die Mindestaufgaben abschließend auf:

  1. Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, über ihre Pflichten,
  2. Überwachung der Einhaltung der DSGVO, anderer Datenschutzvorschriften und der internen Datenschutzstrategien,
  3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach Art. 35,
  4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
  5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde, einschließlich der vorherigen Konsultation nach Art. 36.

Eng verbunden mit der Rolle des DSB sind die Betroffenenrechte nach Art. 15–22 DSGVO — denn der Datenschutzbeauftragte ist häufig erste Anlaufstelle, wenn betroffene Personen ihre Rechte geltend machen. Zu den Nachweisen, deren Führung er überwacht, zählt auch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.

Praxisbeispiel: Zählt die 20-Personen-Schwelle — und wann greift sie nicht?

Die 20-Personen-Schwelle des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG zählt nicht die gesamte Belegschaft, sondern nur Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die folgenden Betriebsbeispiele sind konstruiert und wenden nur diesen Wortlaut an; sie sind keine echten Fälle und keine Bußgeldentscheidungen.

Rechenbeispiel: 40 Beschäftigte, aber nur 8 zählen

Ein Produktionsbetrieb hat 40 Beschäftigte. 32 arbeiten in der Fertigung ohne regelmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten in IT-Systemen. 6 Personen in der Verwaltung pflegen Personal- und Lieferantendaten, 2 im Vertrieb arbeiten täglich im CRM. Gezählt werden 6 + 2 = 8 Personen. Die Schwelle von 20 ist nicht erreicht — allein aus § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG folgt keine Benennungspflicht. Art. 37 Abs. 1 DSGVO bleibt daneben zu prüfen (Behörde, umfangreiche systematische Überwachung als Kerntätigkeit, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien als Kerntätigkeit).

Rechenbeispiel: 19 plus Auszubildende

Ein Dienstleister beschäftigt 19 Personen, die ständig Kundendaten im CRM verarbeiten, plus eine Auszubildende, die werktäglich Adressen und Vorgänge ins selbe System einträgt. „Ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt“ knüpft nicht an die Vertragsart, sondern an die Tätigkeit. 19 + 1 = 20 Personen — die Schwelle des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist erreicht.

Fall 3: Kleine Arztpraxis ohne 20 Personen

Eine Praxis mit 8 Beschäftigten verarbeitet als Kerntätigkeit Gesundheitsdaten (besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO) in umfangreichem Umfang. Hier greift Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO unabhängig von der Kopfzahl. Zusätzlich verlangt § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG eine Benennung unabhängig von der Personenzahl, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen.

Praxisbeispiel: Kerntätigkeit oder nur Beiwerk?

Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO knüpfen an die Kerntätigkeit an, nicht an jede Verarbeitung, die nebenher anfällt. In der Praxis trennt das drei typische Lagen:

  • Sicherheitsdienst mit Videoüberwachung als Geschäftsmodell: Die umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung ist die Kerntätigkeit — Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO.
  • Bäckerei mit einer Kamera an der Ladentür: Die Kerntätigkeit ist das Backen und Verkaufen, nicht die Überwachung. Art. 37 Abs. 1 lit. b greift typischerweise nicht; die 20-Personen-Schwelle und Art. 37 Abs. 1 lit. a/c bleiben gesondert zu prüfen.
  • Krankenhaus: Die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist Kerntätigkeit — Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Diese Abgrenzung folgt dem Wortlaut („Kerntätigkeit“) in Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Eine gesetzliche Legaldefinition der Kerntätigkeit enthält die Verordnung nicht.

Praxisbeispiel: Fachkunde und Interessenkonflikt im Betrieb

Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt Fachwissen im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis sowie die Fähigkeit, die Aufgaben nach Art. 39 zu erfüllen. Wie tief das Fachwissen reichen muss, richtet Art. 39 Abs. 2 am Risiko der Verarbeitungen aus.

Beispiel: IT-Leitung als interner DSB

Die IT-Leitung entscheidet mit über Zwecke und Mittel vieler Verarbeitungssysteme. Art. 38 Abs. 6 DSGVO erlaubt andere Aufgaben nur, soweit kein Interessenkonflikt entsteht. Wer die zu überwachenden Verarbeitungen selbst steuert, kann sie nicht unabhängig überwachen. Ausführlich im Ratgeber Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten.

Prüfungsfalle: Ein TÜV- oder DEKRA-Zertifikat ersetzt nicht die Prüfung, ob Fachkunde und Unabhängigkeit im konkreten Betrieb ausreichen. Art. 37 Abs. 5 DSGVO nennt kein bestimmtes Zertifikat.

Häufige Fragen

Reicht die Zahl von 20 Personen wirklich aus?

Nach § 38 Abs. 1 BDSG ja: Sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist eine Benennung Pflicht. Gezählt werden alle Personen, die ständig mit solcher Verarbeitung befasst sind — nicht nur die Gesamtzahl der Beschäftigten.

Haftet der Datenschutzbeauftragte für Verstöße?

Die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO trägt der Verantwortliche selbst. Der DSB überwacht und berät (Art. 39 DSGVO), trifft aber nicht die unternehmerischen Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung.

Braucht ein Datenschutzbeauftragter ein staatliches Examen?

Nein. Weder die DSGVO noch das BDSG schreiben ein bestimmtes staatliches Examen oder ein einheitliches, behördlich vergebenes Zertifikat vor. Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt lediglich, dass die Benennung auf Grundlage der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis erfolgt. Private Anbieter wie TÜV oder DEKRA bieten dafür Lehrgänge und Zertifikate an; diese sind aber keine staatliche Zulassung.

Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte?

Nach Art. 39 Abs. 1 DSGVO gehören dazu die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Überwachung der Einhaltung der DSGVO und weiterer Datenschutzvorschriften, die Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35, die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie die Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.

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