Ratgeber / Betroffenenrechte

Art. 20 DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit — Voraussetzungen, Abgrenzung, Fristen

Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de

Wann greift das Recht auf Datenübertragbarkeit wirklich? Muss ein Anbieter Daten direkt an einen Konkurrenten senden? Und wie unterscheidet sich Art. 20 von Auskunft (Art. 15) und Löschung (Art. 17)? Dieser Leitfaden bündelt die prüfungs- und praxisrelevanten Punkte auf Basis des Wortlauts.

Welche Voraussetzungen hat das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Das Recht greift nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss sich um Daten handeln, die die betroffene Person selbst bereitgestellt hat, die Verarbeitung muss auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen, und sie muss mithilfe automatisierter Verfahren erfolgen (Art. 20 Abs. 1 DSGVO).

Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 DSGVO ist eng gefasst: Die betroffene Person hat das Recht, „die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten“, und sie einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln, „sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt“ (Art. 20 Abs. 1 DSGVO). Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, entsteht der Anspruch nicht.

Praktisch bedeutet das: Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f), einer gesetzlichen Pflicht (lit. c) oder einer öffentlichen Aufgabe (lit. e) sind von Art. 20 von vornherein nicht erfasst — dort bleibt allenfalls das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO einschlägig. Auch rein manuell geführte Akten ohne automatisierte Verarbeitung fallen nicht unter Art. 20.

  • Bereitgestellte Daten der betroffenen Person (nicht: vom Verantwortlichen selbst erzeugte Ableitungen oder Analysen)
  • Rechtsgrundlage: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b)
  • Automatisierte Verarbeitung (keine rein manuelle/papierbasierte Verarbeitung)

Was umfasst der Anspruch konkret?

Die betroffene Person erhält ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und darf sie ohne Behinderung an einen anderen Verantwortlichen übermitteln; zusätzlich kann sie eine direkte Übermittlung zwischen den Verantwortlichen verlangen, soweit dies technisch machbar ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSGVO).

Der Anspruch hat also zwei Stufen: Erstens die Herausgabe in einem nutzbaren, maschinenlesbaren Format an die betroffene Person selbst. Zweitens — nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO — das Recht, „zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist“. Diese zweite Stufe steht ausdrücklich unter Machbarkeitsvorbehalt: Erwägungsgrund 68 stellt klar, dass daraus keine Pflicht zur Einführung technisch kompatibler Verarbeitungssysteme folgt.

Zwei gesetzliche Grenzen begrenzen den Anspruch zusätzlich: Er gilt nicht für Verarbeitungen, die für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sind (Art. 20 Abs. 3 DSGVO), und er darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 4 DSGVO) — dazu mehr im Abschnitt zu den Grenzen unten.

Wie unterscheidet sich Art. 20 von Art. 15 und Art. 17 DSGVO?

Art. 20 zielt auf die Mitnahme bereitgestellter Daten zu einem anderen Anbieter in einem maschinenlesbaren Format, Art. 15 auf eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung, und Art. 17 auf die Löschung — die Ausübung von Art. 20 lässt Art. 17 dabei ausdrücklich unberührt (Art. 20 Abs. 3 DSGVO).

Ein typischer Prüfungsfehler ist es, Datenübertragbarkeit und Auskunftsrecht gleichzusetzen. Beide Rechte haben unterschiedliche Zwecke, unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Formatanforderungen: Art. 15 gewährt einen umfassenden Überblick über die Verarbeitung (unter anderem Zwecke, Empfänger, Speicherdauer) unabhängig von der Rechtsgrundlage, während Art. 20 gezielt auf die technische Mitnahme selbst bereitgestellter Daten bei Einwilligung oder Vertrag zugeschnitten ist.

MerkmalArt. 20 (Datenübertragbarkeit)Art. 15 (Auskunft)Art. 17 (Löschung)
ZweckMitnahme zu anderem AnbieterÜberblick über die VerarbeitungBeendigung der Verarbeitung
Voraussetzung RechtsgrundlageNur Einwilligung oder VertragUnabhängig von der RechtsgrundlageEigener Katalog nach Art. 17 Abs. 1
VerarbeitungsartNur automatisiertUnabhängig von der VerarbeitungsartUnabhängig von der Verarbeitungsart
Format der AntwortStrukturiert, gängig, maschinenlesbar (Art. 20 Abs. 1)Kopie/verständliche Form (Art. 15 Abs. 3)Nicht einschlägig (Löschung statt Herausgabe)
Verhältnis zueinanderLässt Art. 17 unberührt (Art. 20 Abs. 3)Eigenständig neben Art. 20Eigenständig neben Art. 20

Wo liegen die Grenzen des Rechts?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen — das ist besonders relevant bei gemeinsamen Konten, geteilten Dokumenten oder Chatverläufen mit mehreren Beteiligten (Art. 20 Abs. 4 DSGVO).

In solchen Konstellationen ist im Einzelfall zu prüfen, welche Datenanteile eindeutig der antragstellenden Person zuzuordnen sind und wo eine vollständige Übertragung Rechte Dritter berühren würde — etwa wenn ein Chatverlauf auch Nachrichten einer anderen Person enthält. Denkbare Lösungen sind eine Beschränkung auf die eigenen Beiträge oder eine technische Trennung der Datensätze, damit der Portabilitätsanspruch erfüllt wird, ohne Drittrechte zu verletzen.

Welche Frist gilt für die Erfüllung des Antrags?

Für Anträge auf Datenübertragbarkeit gelten dieselben Fristen wie für andere Betroffenenrechte: unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate bei komplexen oder zahlreichen Anträgen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Art. 20 DSGVO selbst enthält keine eigene Frist — maßgeblich ist die allgemeine Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, die für Anträge nach den Art. 15 bis 22 gilt. Für die Praxis bedeutet das: Prozesse sollten so gestaltet sein, dass das geforderte Format zügig bereitgestellt und, soweit technisch machbar, eine direkte Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen ermöglicht werden kann. Wer die Frist absehbar nicht einhalten kann, sollte die betroffene Person über Gründe der Verzögerung informieren.

Weiterführend

Häufige Fragen

Gilt die Datenübertragbarkeit auch bei rein manueller Verarbeitung, etwa Papierakten?

Nein. Art. 20 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Reine Papierakten ohne automatisierte Verarbeitung fallen nicht unter das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Muss der Verantwortliche die Daten direkt an den neuen Anbieter senden?

Die betroffene Person kann nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO erwirken, dass die Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, allerdings nur, soweit dies technisch machbar ist. Eine Pflicht zu technisch inkompatiblen Systemen besteht laut Erwägungsgrund 68 nicht.

Was gilt, wenn die angeforderten Daten auch andere Personen betreffen, etwa ein gemeinsames Konto oder ein Chatverlauf?

Das Recht aus Art. 20 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Art. 20 Abs. 4 DSGVO nicht beeinträchtigen. In der Praxis kann das eine Beschränkung auf die eindeutig eigenen Daten oder eine technische Trennung erforderlich machen.

Ersetzt die Datenübertragbarkeit das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO?

Nein. Nach Art. 20 Abs. 3 DSGVO lässt die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit Art. 17 unberührt. Beide Rechte bestehen unabhängig nebeneinander und können auch gemeinsam geltend gemacht werden.

Stand: 08/2026 · Angaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Keine Rechtsberatung.

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