Ratgeber / Betroffenenrechte

Art. 21 DSGVO: Widerspruchsrecht — relativ vs. absolut bei Direktwerbung

Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de

Muss die betroffene Person Gründe nennen? Darf ein Unternehmen trotz Widerspruchs weiterverarbeiten? Reicht ein Hinweis in den AGB? Diese Fragen entscheiden über die richtige Antwort in Prüfung und Praxis — und hängen davon ab, welchen der beiden Absätze des Art. 21 DSGVO man vor sich hat.

Was gilt beim relativen Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO?

Die betroffene Person kann aus Gründen ihrer besonderen Situation gegen eine auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f gestützte Verarbeitung Widerspruch einlegen; der Verantwortliche muss die Verarbeitung einstellen, es sei denn, er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach, die überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO).

Der Wortlaut lautet: „Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling“ (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Das Recht knüpft also gezielt an die Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliches Interesse) und lit. f (berechtigte Interessen) an — bei anderen Rechtsgrundlagen greift Art. 21 Abs. 1 nicht.

Nach dem Widerspruch muss der Verantwortliche die Verarbeitung grundsätzlich einstellen. Er darf nur weiterverarbeiten, wenn er „zwingende schutzwürdige Gründe“ nachweist, „die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen“, oder wenn die Verarbeitung der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ dient (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Für die Praxis bedeutet das: Die betroffene Person sollte die besondere Situation benennen, und der Verantwortliche muss die anschließende Abwägung dokumentieren.

Was gilt beim absoluten Widerspruchsrecht bei Direktwerbung?

Bei Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung besteht ein jederzeitiges, voraussetzungsloses Widerspruchsrecht — inklusive damit verbundenem Profiling —, und nach dem Widerspruch dürfen die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet werden, ohne dass eine Abwägung stattfindet (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO).

Art. 21 Abs. 2 DSGVO lautet: „Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.“ Anders als in Abs. 1 fehlt hier jede Abwägungsklausel — der Widerspruch ist begründungsfrei.

Die Rechtsfolge regelt Art. 21 Abs. 3 DSGVO unmissverständlich: „Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.“ Praktisch betrifft das Newsletter-, Telefon- oder Postwerbung ebenso wie Scoring oder Segmentierung, soweit sie mit der Direktwerbung in Verbindung stehen — all das muss nach einem Widerspruch für Werbezwecke gestoppt werden, unabhängig davon, welche Gründe der Verantwortliche vorbringt.

Welche Hinweispflicht trifft den Verantwortlichen?

Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ist ausdrücklich und in einer von anderen Informationen getrennten, verständlichen Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Der Wortlaut verlangt: „Die betroffene Person wird spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen, und dieser Hinweis hat in verständlicher Form und in einer von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen“ (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Ein Hinweis, der nur beiläufig in umfangreichen AGB oder allgemeinen Datenschutzhinweisen erscheint, erfüllt das Erfordernis „getrennt“ und „ausdrücklich“ nach überwiegender Auffassung regelmäßig nicht.

  • Eigenständiger, klar erkennbarer Absatz zum Widerspruchsrecht — nicht in Fließtext versteckt
  • Spätestens bei der ersten Kommunikation, z. B. in der ersten Werbe-E-Mail oder bei Vertragsschluss
  • Muss sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 abdecken, wenn beide Verarbeitungen stattfinden

Wie unterscheidet sich der Widerspruch vom Widerruf einer Einwilligung?

Art. 21 betrifft Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e/f sowie Direktwerbung; beruht die Verarbeitung dagegen auf einer Einwilligung, ist für deren Beendigung der Widerruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO einschlägig, nicht der Widerspruch nach Art. 21.

Diese Abgrenzung ist ein häufiger Prüfungsfehler: Wer eine Einwilligung beenden will, widerruft sie — er widerspricht nicht im Sinne von Art. 21. Die beiden Institute unterscheiden sich in Anwendungsbereich, Begründungserfordernis und Abwägungslogik:

MerkmalWiderspruch Abs. 1Widerspruch Abs. 2/3 (Direktwerbung)Widerruf (Art. 7 Abs. 3)
AnwendungsbereichArt. 6 Abs. 1 lit. e/fDirektwerbung (jede Rechtsgrundlage)Einwilligungsbasierte Verarbeitung
Begründung nötig?Ja: „besondere Situation“Nein, voraussetzungslosNein, jederzeit möglich
Abwägung durch Verantwortlichen?Ja, zwingende schutzwürdige Gründe möglichNein, keine AbwägungNicht einschlägig
RechtsfolgeEinstellung, außer bei überwiegenden GründenKeine Verarbeitung mehr für WerbezweckeRechtsgrundlage Einwilligung entfällt

Weiterführend

Häufige Fragen

Muss die betroffene Person Gründe für den Widerspruch nennen?

Das kommt auf den Absatz an. Beim Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO braucht es Gründe, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben. Beim Widerspruch gegen Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO verlangt der Wortlaut dagegen keine Begründung — er ist voraussetzungslos.

Darf ein Unternehmen nach einem Widerspruch gegen Direktwerbung trotzdem weiter für Werbezwecke verarbeiten?

Nein. Art. 21 Abs. 3 DSGVO ist eindeutig: Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine Abwägung wie bei Abs. 1 findet hier nicht statt.

Wie und wann muss auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden?

Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person, und zwar ausdrücklich sowie in einer von anderen Informationen getrennten, verständlichen Form (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Ein Hinweis, der nur in den allgemeinen Datenschutzhinweisen versteckt ist, erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht.

Gilt das Widerspruchsrecht auch für Profiling?

Ja, in beiden Varianten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gilt der Widerspruch auch für ein auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f gestütztes Profiling. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO gilt er auch für Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht.

Stand: 08/2026 · Angaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Keine Rechtsberatung.

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