Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 DSGVO
Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de
Art. 25 DSGVO verlangt zweierlei: Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design, Abs. 1) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default, Abs. 2). Wer beides in der Prüfung sauber trennen, den richtigen Adressaten benennen und Art. 25 von Art. 32 abgrenzen kann, hat einen der beliebtesten Prüfungsbausteine sicher — hier prüfungsrelevant und mit Primärquellen belegt.
Kurz und direkt: Was verlangt Art. 25 DSGVO?
Art. 25 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, den Datenschutz nicht nachträglich „aufzusetzen", sondern von Anfang an in die Technik und in die Voreinstellungen einer Verarbeitung einzubauen. Die Vorschrift hat zwei Absätze mit zwei getrennten Pflichten:
Art. 25 Abs. 1 — Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design): geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die die Datenschutzgrundsätze (z. B. Datenminimierung) wirksam umsetzen — schon bei der Gestaltung der Verarbeitung.
Art. 25 Abs. 2 — datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default): durch Voreinstellung werden grundsätzlich nur die personenbezogenen Daten verarbeitet, die für den jeweiligen bestimmten Zweck erforderlich sind.
Beide Pflichten treffen ausschließlich den Verantwortlichen — das ist der wichtigste Unterschied zu Art. 32 DSGVO, der Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bindet. Verstöße gegen Art. 25 werden nach der niedrigeren Bußgeldstufe des Art. 83 Abs. 4 DSGVO geahndet (bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes).
Art. 25 Abs. 1 DSGVO: Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design)
Abs. 1 verlangt vom Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze — der Wortlaut nennt beispielhaft die Datenminimierung — wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen. Als konkretes Maßnahmenbeispiel nennt das Gesetz selbst die Pseudonymisierung.
Maßgeblich sind dabei dieselben vier Abwägungskriterien, die auch Art. 32 Abs. 1 seiner Sicherheitspflicht voranstellt:
Die vier Abwägungskriterien aus Art. 25 Abs. 1 DSGVO:
1. Stand der Technik
2. Implementierungskosten
3. Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung
4. Unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
Prüfungsentscheidend ist der Zeitpunkt: Art. 25 Abs. 1 verlangt die Maßnahmen ausdrücklich sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung. Datenschutz durch Technikgestaltung ist damit keine einmalige Planungsaufgabe, sondern begleitet die Verarbeitung über ihren gesamten Lebenszyklus — von der Systemauswahl bis in den laufenden Betrieb.
Art. 25 Abs. 2 DSGVO: datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default)
Abs. 2 verlangt geeignete Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Das Gesetz benennt vier Bezugspunkte, für die diese Verpflichtung ausdrücklich gilt:
Besonders hervorgehoben wird im Wortlaut die Zugänglichkeit: Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Das klassische Beispiel ist ein soziales Netzwerk, dessen Profileinstellungen voreingestellt auf „privat" (nicht „öffentlich") stehen — wer weiter teilen will, muss aktiv eingreifen, nicht umgekehrt.
Merksatz: Privacy by Design (Abs. 1) betrifft die Gestaltung der Verarbeitung, Privacy by Default (Abs. 2) die Standardeinstellung. Der datenschutzfreundliche Zustand muss der Auslieferungszustand sein — nicht eine Option, die die betroffene Person erst suchen und aktivieren muss.
Art. 25 vs. Art. 32 DSGVO: die prüfungsrelevante Abgrenzung
Art. 25 und Art. 32 sprechen beide von „technischen und organisatorischen Maßnahmen" und teilen dieselben vier Abwägungskriterien — trotzdem regeln sie Verschiedenes. Diese Verwechslung ist ein Prüfungsklassiker:
Art. 25 — Technikgestaltung & Voreinstellung
- Ziel: alle Datenschutzgrundsätze (Art. 5) in die Gestaltung und die Voreinstellungen einbauen
- Adressat: nur der Verantwortliche
- Zeitpunkt: Festlegung der Mittel und eigentliche Verarbeitung
- Beispiel: Pseudonymisierung, Datenminimierung, datenschutzfreundliche Standardeinstellung
Art. 32 — Sicherheit der Verarbeitung
- Ziel: ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit)
- Adressat: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Zeitpunkt: laufende Sicherstellung des Schutzniveaus
- Beispiel: Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Backup, Wiederherstellung
Kurz gefasst: Art. 25 ist die breitere Norm — sie will alle Grundsätze des Datenschutzes in die Verarbeitung „hineinkonstruieren". Art. 32 konzentriert sich auf die Datensicherheit; da Sicherheit einer dieser Grundsätze ist (Integrität und Vertraulichkeit, Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO), überschneiden sich beide Normen inhaltlich — sie bleiben aber eigenständige, nebeneinander bestehende Pflichten. Und nur Art. 32 verpflichtet den Auftragsverarbeiter unmittelbar — Art. 25 richtet sich allein an den Verantwortlichen.
Wer ist Adressat — und welche Rolle spielen Hersteller?
Der Normadressat des Art. 25 DSGVO ist ausschließlich der Verantwortliche. Das ist praktisch heikel: Wer Software oder Cloud-Dienste einkauft, kann Datenschutz durch Technikgestaltung oft nur so weit umsetzen, wie das Produkt es zulässt. Genau hier setzt Erwägungsgrund 78 an: Hersteller von Produkten, Diensten und Anwendungen sollen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bereits bei Entwicklung und Gestaltung zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ihre Datenschutzpflichten erfüllen können. Das ist eine Ermutigung, keine unmittelbare Rechtspflicht der Hersteller aus Art. 25.
Für die Praxis heißt das: Der Verantwortliche bleibt verantwortlich, muss die Umsetzbarkeit von Privacy by Design/Default aber bei der Auswahl von Dienstleistern berücksichtigen und über den Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) absichern. Erwägungsgrund 78 nennt auch das öffentliche Auftragswesen ausdrücklich: Bei öffentlichen Ausschreibungen soll Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt werden.
Nachweis, Zertifizierung und Verbindung zur DSFA
Art. 25 Abs. 3 DSGVO bestimmt, dass ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO als Faktor herangezogen werden kann, um die Erfüllung der Anforderungen aus Abs. 1 und 2 nachzuweisen. „Faktor" heißt: Eine Zertifizierung ist ein Indiz, kein vollständiger Freibrief — die grundsätzliche Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) bleibt bestehen.
Praktisch verknüpft sich Art. 25 eng mit der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO): Ergibt die DSFA bei voraussichtlich hohem Risiko, dass bestimmte Garantien erforderlich sind, werden diese typischerweise genau über Datenschutz durch Technikgestaltung umgesetzt. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB) hat die Anforderungen in seinen Leitlinien 4/2019 zu Art. 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Version 2.0, angenommen am 20. Oktober 2020) konkretisiert. Zentrales Kriterium dort ist die Wirksamkeit: Maßnahmen genügen nur, wenn sie den beabsichtigten Datenschutzeffekt tatsächlich erreichen — nicht schon, wenn sie formal vorhanden sind.
Beispiele: Privacy by Design und Privacy by Default in der Praxis
Privacy by Design (Abs. 1)
- Ein Formular erhebt nur Pflichtfelder, die für den Zweck erforderlich sind
- Analyse-IDs werden pseudonymisiert, bevor sie ausgewertet werden
- Automatische Löschroutinen sind bei Systemeinführung mitgeplant
- Zugriff nach dem Need-to-know-Prinzip bereits im Datenmodell abgebildet
Privacy by Default (Abs. 2)
- Profil- und Sichtbarkeitseinstellungen stehen voreingestellt auf „privat"
- Newsletter-/Tracking-Häkchen sind standardmäßig nicht gesetzt
- Standard-Aufbewahrungsfrist ist begrenzt, nicht „unbefristet"
- Ortungs- und Freigabefunktionen sind ab Werk deaktiviert
Der rote Faden: Bei Privacy by Design geht es um die Konstruktion der Verarbeitung, bei Privacy by Default um den datenschutzfreundlichsten Auslieferungszustand. Ein nicht vorangekreuztes Tracking-Häkchen ist der datenschutzfreundliche Ausgangszustand, den Privacy by Default verlangt — und zugleich die Voraussetzung dafür, dass eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO) überhaupt wirksam werden kann. Wirksam wird sie aber erst durch das aktive Setzen des Häkchens, also durch eine eindeutige bestätigende Handlung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO); ein bereits vorangekreuztes Kästchen ist dagegen keine gültige Einwilligung (EuGH, Planet49, C-673/17).
Häufige Fragen
Ist „Datenschutz durch Technikgestaltung" dasselbe wie TOMs nach Art. 32?
Nein, aber die Begriffe überschneiden sich. Beide Vorschriften sprechen von technischen und organisatorischen Maßnahmen. Art. 32 zielt auf die Sicherheit der Verarbeitung (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit) und verpflichtet auch den Auftragsverarbeiter. Art. 25 zielt darauf, alle Datenschutzgrundsätze in Gestaltung und Voreinstellung umzusetzen, und verpflichtet nur den Verantwortlichen. Datensicherheit ist ein Baustein von Privacy by Design, aber nicht dessen ganzer Inhalt.
Gilt Art. 25 DSGVO auch für kleine Unternehmen?
Ja. Art. 25 DSGVO kennt keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Wie stark die Maßnahmen ausfallen müssen, richtet sich jedoch nach den vier Abwägungskriterien — insbesondere nach Implementierungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos. Ein kleines Unternehmen mit risikoarmer Verarbeitung schuldet deshalb andere, meist einfachere Maßnahmen als ein Konzern mit umfangreicher Profilbildung. Die Pflicht als solche entfällt aber nicht.
Muss der Datenschutzbeauftragte Privacy by Design selbst umsetzen?
Nein. Die Pflicht aus Art. 25 trifft den Verantwortlichen. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht (Art. 39 DSGVO): Er weist auf die Anforderungen des Art. 25 hin, prüft neue Verarbeitungen und Systeme frühzeitig auf Privacy by Design/Default und dokumentiert Empfehlungen. Die Umsetzungsentscheidung und -verantwortung bleibt beim Verantwortlichen — der DSB darf gerade keine operative Verantwortung übernehmen, die seine Unabhängigkeit gefährden würde.
Privacy by Design und Art. 25 DSGVO sicher beherrschen
Übe Datenschutz durch Technikgestaltung und alle weiteren Prüfungsthemen mit interaktiver Prüfungssimulation — Vorbereitung auf die Zertifizierung zum Datenschutzbeauftragten (TÜV / DEKRA).
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- Art. 25 DSGVO — Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Volltext (dsgvo-gesetz.de)
- Erwägungsgrund 78 DSGVO — geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (dsgvo-gesetz.de)
- EDSA-Leitlinien 4/2019 zu Art. 25 (Version 2.0, angenommen am 20.10.2020)
- Art. 83 Abs. 4 DSGVO — Bußgeldstufe für Verstöße gegen Art. 25 (dsgvo-gesetz.de)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Volltext auf EUR-Lex
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der zitierten EDSA-Leitlinie. Keine Rechtsberatung.