Ratgeber / Cookie-Banner

Cookie-Banner und Einwilligung nach TDDDG und DSGVO

Zuletzt aktualisiert: · Team von dsgvo-quiz.de

Wer auf seiner Website Tracking-Tools oder Marketing-Cookies einsetzt, benötigt ein rechtssicheres Cookie-Banner. Hier erfährst du, was § 25 TDDDG fordert, wie die Einwilligung nach Art. 7 DSGVO aussehen muss und wann Cookies ganz ohne Banner erlaubt sind.

Zusammenspiel von TDDDG und DSGVO

Häufig wird angenommen, dass Cookie-Banner allein durch die DSGVO geregelt sind. Tatsächlich greifen hier jedoch zwei Gesetze ineinander: Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, ehemals TTDSG) regelt den technischen Zugriff auf das Endgerät des Nutzers, während die DSGVO die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten abdeckt. Die Anforderungen an die Einwilligung in beide Vorgänge sind jedoch identisch und richten sich nach der DSGVO.

Die Grundregel (§ 25 Abs. 1 TDDDG): Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.

Wann ist ein Cookie-Banner erforderlich?

Eine Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn Cookies oder vergleichbare Technologien (wie Local Storage, Fingerprinting) eingesetzt werden, die nicht unbedingt technisch notwendig sind. Dies umfasst insbesondere:

  • Marketing-Cookies: Zur Ausspielung personalisierter Werbung.
  • Analyse-Cookies: Zur statistischen Auswertung des Nutzerverhaltens (z. B. Google Analytics). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist hierfür grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich.
  • Social-Media-Plugins: Die Nutzerdaten an soziale Netzwerke übertragen.

Ausnahme: Unbedingt erforderliche Cookies

Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG ist keine Einwilligung erforderlich, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Dies betrifft zum Beispiel:

  • Session-Cookies, die den Inhalt des Warenkorbs speichern.
  • Authentication-Cookies, die den Login-Status des Nutzers festhalten.
  • Cookies, die die Cookie-Einstellungen des Nutzers selbst speichern.

Anforderungen an die Einwilligung (Art. 7 DSGVO)

Die Einwilligung im Cookie-Banner muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO bedeutet dies:

  • Freiwilligkeit: Der Nutzer muss eine echte Wahl haben.
  • Aktives Opt-in: Vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig. Der Nutzer muss durch eine eindeutige bestätigende Handlung einwilligen.
  • Informiertheit: Das Banner muss transparent darüber informieren, welche Dienste eingesetzt werden, zu welchem Zweck und ob Datenabflüsse in Drittländer (siehe Drittland-Datenübermittlung) stattfinden.

Gestaltung des Banners: Ablehnen-Button und Nudging

Die Gestaltung des Cookie-Banners darf den Nutzer nicht manipulieren. Ein häufiger Fehler ist sogenanntes „Nudging“, bei dem der Zustimmen-Button farblich stark hervorgehoben und der Ablehnen-Button versteckt oder nur über verschachtelte Menüs erreichbar ist.

Gleichwertigkeit: Auf der ersten Ebene des Cookie-Banners muss es Nutzern genauso einfach möglich sein, nicht-erforderliche Cookies abzulehnen, wie ihnen zuzustimmen. Ein klar sichtbarer „Ablehnen“-Button ist Pflicht.

Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

Ein oft übersehenes Detail in der Praxis: Der Nutzer hat nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung sein. Dies bedeutet konkret, dass auf der Website ein ständiger Link oder ein Icon (z. B. ein Fingerabdruck-Symbol am Bildschirmrand) vorhanden sein muss, über den das Banner zur Änderung der Einstellungen jederzeit wieder aufgerufen werden kann.

Häufige Fragen

Dürfen Cookies schon beim Seitenaufruf gesetzt werden?

Nein. Mit Ausnahme der unbedingt erforderlichen Cookies nach § 25 Abs. 2 TDDDG müssen alle anderen Skripte blockiert werden, bis der Nutzer im Banner aktiv auf „Zustimmen“ (Opt-in) geklickt hat.

Ist „Weiter-Surfen“ eine gültige Einwilligung?

Nein. Das bloße Weiterscrollen auf einer Seite oder das Schließen des Banners ohne explizite Auswahl stellt keine eindeutige bestätigende Handlung im Sinne der DSGVO dar und ist daher keine wirksame Einwilligung.

Wann ist ein Cookie-Banner gesetzlich vorgeschrieben?

Immer dann, wenn nicht unbedingt erforderliche Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden. Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist dafür eine ausdrückliche, informierte Einwilligung erforderlich. Dies betrifft insbesondere Tracking-, Analyse- und Marketing-Cookies.

Ist ein Ablehnen-Button im Cookie-Banner Pflicht?

Ja. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nutzer müssen nicht-erforderliche Cookies genauso leicht auf der ersten Ebene ablehnen können wie zustimmen. Sogenanntes 'Nudging' (z.B. Ablehnen-Button verstecken) ist unzulässig.

Welche Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt?

Eine Einwilligung ist nicht erforderlich für Cookies, die zwingend benötigt werden, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung zu stellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Beispiele: Session-Cookies für den Warenkorb oder Login-Status.

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