Was wurde entschieden?
Der EuGH hat am 18.06.2026 entschieden, dass eine Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil zuvor eine Klage nach Art. 79 DSGVO mit demselben Gegenstand erhoben wurde und die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (C-414/24, Tenor).
Angaben zum Urteil
| Gericht | EuGH |
|---|---|
| Instanz | EuGH |
| Aktenzeichen | C-414/24 |
| Entscheidungsdatum | 18.06.2026 |
| Rechtsgrundlage | Art. 77 und Art. 79 DSGVO |
| Betroffene Normen | Art. 77 DSGVO, Art. 79 DSGVO |
Weiterführend
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Fundstelle
EuGH, Urteil vom 18.06.2026, C-414/24
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.
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