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Haushaltsausnahme DSGVO: wann private Chats und Video unter Art. 2 fallen

Stand: 09/2026 · Team von dsgvo-quiz.de

„Darf ich den WhatsApp-Chat einfach weiterleiten?“ — diese Frage landet in Foren und seit 2026 vor dem BGH. Die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO entscheidet, ob die Verordnung überhaupt gilt. Hier das Prüfungsschema mit EuGH-Kriterien, ohne ein BGH-Urteil zu erfinden.

Dieser Artikel wird vom Team von dsgvo-quiz.de für Prüfungskandidaten zum Datenschutzbeauftragten (TÜV/DEKRA) gepflegt. Methode: Wortlaut der DSGVO und EuGH-Volltexte auf EUR-Lex; BGH-Verfahren nur nach amtlicher Presse. Offene Verfahren werden als offen gekennzeichnet. Keine Rechtsberatung.

Was ist die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO?

Die DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO); Erwägungsgrund 18 verlangt dafür das Fehlen eines Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 2 Abs. 1 DSGVO zieht den sachlichen Anwendungsbereich weit: automatisierte Verarbeitung und nichtautomatisierte Verarbeitung in einem Dateisystem. Die Haushaltsausnahme steht in Art. 2 Abs. 2. Das Wort „ausschließlich“ ist die Klausurfalle: schon ein beruflicher oder wirtschaftlicher Bezug lässt das Privileg entfallen. Aufbauend auf den DSGVO-Grundlagen und dem Prüfungsthema „sachlicher Anwendungsbereich“ unter den Prüfungsthemen gehört diese Weiche an den Anfang jeder Fallprüfung.

Erwägungsgrund 18 nennt als mögliche persönliche oder familiäre Tätigkeiten Schriftverkehr, Anschriftenverzeichnisse sowie soziale Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten. In einem Rechtsforum fragte ein Nutzer 2019, ob eine 400-Personen-Hobbygruppe in einem Messenger noch „persönlich“ sei — Community-Signal, keine Rechtsquelle. Entscheidend bleibt der Wortlaut: ausschließlich persönlich oder familiär.

Gilt die DSGVO für private WhatsApp-Chats?

Das Weiterleiten, Speichern oder Offenlegen eines Chatverlaufs ist eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO; ob die Haushaltsausnahme greift, hängt nicht vom Messenger-Namen ab, sondern davon, ob die natürliche Person ausschließlich persönlich oder familiär handelt.

Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfasst unter anderem die Offenlegung durch Übermittlung. Der I. Zivilsenat des BGH hat in I ZR 256/25 den Fall, dass nach einem Zerwürfnis private Messenger-Korrespondenz über eine Arztpraxis an die Office-Managerin — die Lebensgefährtin des Arbeitgebers — weitergeleitet wurde; die Klägerin verlangt 7.500 Euro Geldentschädigung (Pressemitteilung Nr. 076/2026 vom 06.05.2026, mündliche Verhandlung 30.07.2026, Verkündungstermin 17.09.2026). Das Landgericht Frankfurt am Main (27 O 75/24, 14.11.2024) hat verurteilt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 361/24, 27.11.2025) hat abgewiesen und die Haushaltsausnahme bejaht, weil die Beklagte selbst nicht beruflich gehandelt habe. Ein verkündetes Urteil lag bei Erstellung nicht vor.

Greift die Ausnahme, entfällt der unionsrechtliche Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil Art. 82 Abs. 1 einen Verstoß gegen diese Verordnung voraussetzt. Zum nationalen Persönlichkeitsrecht hat das OLG Frankfurt laut der BGH-Pressemitteilung Ansprüche auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB (vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung eines sonstigen Rechts) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgelehnt: Die Beeinträchtigungen genügten trotz eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in die Privat- und möglicherweise Intimsphäre nicht für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung; zudem habe die Klägerin bereits anderweitig Genugtuung erfahren. Auch das ist nicht letztinstanzlich. Die arbeitsrechtliche Verwertung ist ein Nachbaraspekt zum Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und zum EuGH-Urteil C-484/24.

Gilt die Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung am Eigenheim?

Der EuGH hat am 11.12.2014 in C-212/13 (Ryneš) zur Vorgängerregelung der Richtlinie 95/46/EG entschieden: eine Kamera am Einfamilienhaus, die auch den öffentlichen Raum aufzeichnet, ist keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit (Rn. 33, Tenor).

Die DSGVO hat denselben Ausnahmewortlaut übernommen; Ryneš ist kein DSGVO-Urteil, trägt aber die Enge der Ausnahme. Der Gerichtshof verlangt eine enge Auslegung (Rn. 29) und stützt sich auf „ausschließlich“ (Rn. 30). Reicht die Überwachung auch nur teilweise in den öffentlichen Raum, scheidet die Ausnahme aus (Rn. 33). Die Große Kammer hat am 10.07.2018 in C-25/17 (Jehovan todistajat) ergänzt: Datenerhebung bei der Verkündigung von Tür zu Tür fällt nicht unter die persönliche oder familiäre Ausnahme (Tenor Ziffer 1).

Ob eine heimliche Kamera, die sich nach den Vorinstanzen auf die eigene Wohnküche beschränkt, privilegiert ist, prüft der BGH in I ZR 289/25 (Verkündung 17.09.2026, amtlicher Terminhinweis). Das Oberlandesgericht Celle (5 U 331/24, 10.04.2025) hat Art. 2 Abs. 2 Buchst. c bejaht. Auch hier lag bei Erstellung kein verkündetes BGH-Urteil vor.

Gilt die DSGVO für den Messenger-Anbieter trotz privater Nutzung?

Nein — Erwägungsgrund 18 Satz 3 stellt klar, dass die Verordnung für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gilt, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Die Haushaltsausnahme schützt allenfalls die handelnde natürliche Person, nicht WhatsApp, den Cloud-Anbieter oder das soziale Netzwerk. Für die DSB-Prüfung: erst prüfen, wer verarbeitet (Nutzer oder Anbieter), dann Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, und erst danach Art. 6 und die Betroffenenrechte.

Wann greift die Haushaltsausnahme — und wann nicht?

Die Ausnahme greift nur kumulativ, wenn eine natürliche Person verarbeitet und die Tätigkeit ausschließlich persönlich oder familiär ist; jeder Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Sphäre, jede Ausstrahlung in den öffentlichen Raum und jede Bereitstellung der Verarbeitungsmittel durch einen Anbieter lässt sie entfallen oder sie gilt für diesen Anbieter nicht.

SachverhaltHaushaltsausnahme?Beleg
Privater Schriftverkehr, privates Adressbuch, soziale Netze im privaten RahmenKann greifenErwägungsgrund 18 Satz 2 DSGVO
Kamera am Haus, die auch den öffentlichen Raum erfasstNeinEuGH C-212/13, Rn. 33 / Tenor (Richtlinie 95/46)
Datenerhebung bei der HaustürverkündigungNeinEuGH C-25/17, Tenor Ziffer 1 (Richtlinie 95/46)
Messenger-Anbieter / PlattformNein (für den Anbieter)Erwägungsgrund 18 Satz 3 DSGVO
Weiterleitung privater Chats an das ArbeitgeberumfeldOffen — Vorinstanzen widersprechen sichBGH I ZR 256/25, PM 076/2026; Verkündung 17.09.2026, kein Urteil bei Erstellung
Heimliche Küchenkamera im eigenen Wohnbereich, Weiterleitung an die PolizeiOffenBGH I ZR 289/25, Verkündung 17.09.2026
Prüfungsfalle: Die EuGH-Urteile C-212/13 und C-25/17 legen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG aus, nicht Art. 2 DSGVO. Der Wortlaut der Ausnahme ist übernommen; wer sie als „DSGVO-Urteile“ bezeichnet, macht einen Zitierfehler.

Weiterführend

Nachbarartikel: Beschäftigtendatenschutz, Art. 82 DSGVO, Beweisverwertung nach C-484/24.

Häufige Fragen

Wann greift Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO?

Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Erwägungsgrund 18 ergänzt: ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit; Beispiele sind privater Schriftverkehr, Anschriftenverzeichnisse und die Nutzung sozialer Netze im Rahmen solcher Tätigkeiten.

Fällt das Weiterleiten eines privaten Messenger-Chats unter die DSGVO?

Für die Nutzung durch eine natürliche Person kann die Haushaltsausnahme greifen, soweit die Tätigkeit ausschließlich persönlich oder familiär bleibt. Das Weiterleiten eines Chats an eine Person aus dem beruflichen Umfeld der Betroffenen ist der Streitpunkt des BGH-Verfahrens I ZR 256/25; ein verkündetes Urteil lag bei Erstellung dieses Artikels nicht vor. Der Messenger-Anbieter selbst ist nach Erwägungsgrund 18 Satz 3 nicht privilegiert.

Gilt eine Kamera am Eigenheim unter die Haushaltsausnahme?

Nur wenn die Verarbeitung ausschließlich in der persönlichen oder familiären Sphäre bleibt. Der EuGH hat in C-212/13 (Ryneš, 11.12.2014) zur Vorgängerregelung entschieden: reicht die Aufnahme auch nur teilweise in den öffentlichen Raum, fällt sie nicht unter die Ausnahme. Ob eine rein auf die eigene Wohnküche beschränkte Kamera privilegiert ist, prüft der BGH in I ZR 289/25 (Verkündungstermin 17.09.2026).

Kann ich trotz Haushaltsausnahme Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen?

Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt einen Verstoß gegen diese Verordnung voraus. Greift Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, findet die DSGVO keine Anwendung — dann entfällt der unionsrechtliche Schadensersatzweg. Nationale Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind davon unabhängig: Das OLG Frankfurt hat im Verfahren I ZR 256/25 laut BGH-Presse einen rechtswidrigen Eingriff bejaht, die Geldentschädigung aber mangels schwerwiegender Verletzung abgelehnt; der BGH hat darüber noch nicht entschieden.

Anwendungsbereich in der DSB-Prüfung sicher trennen

Übe Art. 2 DSGVO, Haushaltsausnahme und die Abgrenzung zu Betroffenenrechten mit Prüfungsfragen — Vorbereitung auf TÜV- und DEKRA-Zertifizierung.

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Stand: 09/2026 · Angaben nach Verordnung (EU) 2016/679 und den genannten EuGH-Urteilen. BGH-Verfahren nach amtlicher Presse, ohne verkündeten Tenor. Keine Rechtsberatung.