Ratgeber / Auskunft Score-Logik Art. 15 DSGVO

Auskunft über die Score-Logik nach Art. 15 DSGVO: Was gilt nach BGH I ZR 227/25 bis I ZR 230/25?

Stand: 10/2026 · Team von dsgvo-quiz.de

Muss eine Auskunftei erklären, wie ein Scorewert zustande kommt? Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2026 in I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA Auskunft über das der Bildung der Scorewerte zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Er hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zurückverwiesen; den Anspruch hat er nicht endgültig zugesprochen.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch über die Score-Logik nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO?

Ein Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik einer Scorebildung besteht nach dem BGH nur, wenn die betroffene Person einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt; sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO müssen erfüllt sein (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026, I ZR 230/25, Rn. 53; Pressemitteilung Nr. 198/2026).

Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht auf Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO und Art. 22 Abs. 4 DSGVO und — zumindest in diesen Fällen — auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen. Aufbauend auf dem Ratgeber Auskunftsantrag und Rechtsmissbrauch nach Art. 15 DSGVO geht es hier um den Inhalt der Logik-Auskunft beim Scoring, nicht um exzessive Anträge.

Prüfungs-Merksatz: Die Score-Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ist an Art. 22 Abs. 1 DSGVO gekoppelt. Nach der Pressemitteilung Nr. 198/2026 erlauben die bisherigen Feststellungen keine Beurteilung, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung erheblich beeinträchtigt worden sind. Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zurückverwiesen.

Welche drei Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss die klagende Person darlegen?

Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO hängt nach dem BGH unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21, von drei kumulativen Voraussetzungen ab: erstens eine Entscheidung, zweitens ausschließlich automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling, drittens rechtliche Wirkung oder ähnliche erhebliche Beeinträchtigung (I ZR 230/25, Rn. 41).

Die Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Entscheidung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar; bereits die Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts über eine Person und nicht erst dessen Übermittlung genügt dafür (I ZR 230/25, Rn. 47). Die Tätigkeit der Beklagten erfüllt die Merkmale eines Profilings im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO (Rn. 50). Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO und Art. 22 Abs. 1 DSGVO trägt die klagende Person (Rn. 52). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz keine zu hohen Anforderungen an diese Last zu stellen sind (Rn. 66 bis 68; PM Nr. 198/2026).

GegenstandAussage der EntscheidungFundstelle
Darlegung der erheblichen Beeinträchtigung (Hinweis des Senats für das wiedereröffnete Berufungsverfahren)Es reicht Vortrag, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist das dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung zurückzuführen ist; die Beklagte kann die Vermutung erschütternI ZR 230/25, Rn. 66 bis 69; PM Nr. 198/2026
Basisscorewert, nach Vortrag der Beklagten nicht an Dritte beauskunftetDann wäre das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO insoweit nicht erfüllt; das Berufungsgericht muss gegebenenfalls ergänzende Feststellungen treffenI ZR 230/25, Rn. 62
Feststellungen des Berufungsgerichts zum dritten MerkmalSie erlauben keine Beurteilung, ob auch das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist; festzustellen ist, ob es maßgeblich vom Wahrscheinlichkeitswert abhängt, dass ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendetI ZR 230/25, Rn. 59, 61
Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 bis 4 DSGVOIm Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Verstoß vorliegtI ZR 230/25, Rn. 58
Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2023 (Hinweis des Senats, Abschnitt D)Ist die Beklagte dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung mit diesem Schreiben nicht erfülltI ZR 230/25, Rn. 71

Die Übersicht stellt Fundstellen aus I ZR 230/25 und der Pressemitteilung zusammen; die Gliederung ist unsere eigene und nicht die des Senats. Sie ist keine Prognose zum Verfahrensausgang. Das Verbotsprinzip steht im Ratgeber zu automatisierten Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO.

Reicht ein nur intern gehaltener Basisscore für den Auskunftsanspruch?

Verweist die Auskunftei darauf, der Basisscorewert werde nicht an Dritte beauskunftet, sondern allein zur Information der betroffenen Person selbst berechnet, wäre das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO insoweit nicht erfüllt; das Berufungsgericht muss dazu gegebenenfalls ergänzende Feststellungen treffen (I ZR 230/25, Rn. 62).

Diese Basisscore-Prüfung steht in I ZR 230/25, Rn. 62. Die Pressemitteilung Nr. 198/2026 fasst die vier Parallelverfahren zusammen.

Denkfehler: Die Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts ist nach Rn. 47 bereits eine Entscheidung. Fehlt die Feststellung, dass ein Dritter maßgeblich von dem übermittelten Wert abhängt, ist das dritte Merkmal nicht belegt. Der BGH hat den Anspruch nicht zugesprochen, sondern die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zurückverwiesen.

Was muss die Auskunftei über die involvierte Logik mitteilen?

Der Anspruch auf aussagekräftige Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO erstreckt sich auf die involvierte Logik und auf die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Hinweis des Senats, Abschnitt D; I ZR 230/25, Rn. 72).

Der BGH übernimmt die Linie des Gerichtshofs: Weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel noch die detaillierte Beschreibung jedes Schritts genügen; Verfahren und Grundsätze müssen nachvollziehbar machen, welche personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden (Hinweis des Senats, Abschnitt D; I ZR 230/25, Rn. 74). Art. 12 Abs. 1 DSGVO verlangt Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form. Die Informationspflichten bei Erhebung sind ein eigener Pflichtenkreis.

Wie hängt die Score-Auskunft mit dem Verbot automatisierter Entscheidungen zusammen?

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt voraus, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind, knüpft aber nicht daran, ob die automatisierte Entscheidungsfindung nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO zulässig ist oder nicht (I ZR 230/25, Rn. 53 und Rn. 58).

Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem an ihn übermittelten Scorewert abhängt (PM Nr. 198/2026). Der BGH knüpft den Auskunftsanspruch an sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO (C-634/21 über die PM; I ZR 230/25, Rn. 53). Die Übersicht der Betroffenenrechte bleibt der Katalog.

Häufige Fragen (People Also Ask)

Muss die SCHUFA nach dem BGH-Urteil ihre Score-Formel offenlegen?
Der BGH versteht den Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO als Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, die bei der automatisierten Verarbeitung zur Anwendung kamen (Hinweis des Senats, Abschnitt D, Rn. 74 von I ZR 230/25). Danach genügen weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel (etwa eines Algorithmus) noch die detaillierte Beschreibung jedes Schritts einer automatisierten Entscheidungsfindung diesen Anforderungen; das Verfahren und die Grundsätze sind so zu beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden. Enthalten die zur Verfügung zu stellenden Informationen nach Ansicht des Verantwortlichen von der DSGVO geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943, muss die mit dem Verfahren befasste Stelle (Aufsichtsbehörde oder Gericht) die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen, um den Umfang des Auskunftsrechts zu ermitteln (Hinweis des Senats, Abschnitt D, Rn. 75). Ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, steht noch nicht fest: Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zurückverwiesen (PM Nr. 198/2026). Der Anspruch besteht nur, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind.
Hat das SCHUFA-Schreiben vom 19. Dezember 2023 die Score-Logik erklärt?
Falls der Anspruch dem Grunde nach besteht: In I ZR 230/25 hat der BGH im Hinweisteil für das wiedereröffnete Berufungsverfahren (Hinweis des Senats, Abschnitt D) ausgeführt, die Beklagte habe diese Verpflichtung mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2023 nicht erfüllt (Rn. 71). Ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, hängt von den drei Merkmalen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ab.
Wer muss beweisen, dass der Score eine Vertragsentscheidung maßgeblich steuert?
Die klagende Person trägt die Darlegungs- und Beweislast (I ZR 230/25, Rn. 52). Im Hinweis des Senats für das wiedereröffnete Berufungsverfahren (Rn. 66 bis 69) heißt es: An diese Last sind mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Rn. 67 und 68). Ist dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung zurückzuführen ist; es obliegt der Beklagten, diese Vermutung gegebenenfalls zu erschüttern (Rn. 69). Das ist ein Hinweis des Senats, keine abschließende Entscheidung über die Klagen.
Fällt der Basisscore unter die Auskunft zur Score-Logik?
Verweist die Auskunftei darauf, der Basisscorewert werde nicht an Dritte beauskunftet, sondern allein zur Information der betroffenen Person berechnet, wäre das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO insoweit nicht erfüllt; das Berufungsgericht muss gegebenenfalls ergänzende Feststellungen treffen (I ZR 230/25, Rn. 62).
Ist der Auskunftsanspruch dasselbe wie das Verbot in Art. 22 DSGVO?
Nein. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt voraus, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegen (I ZR 230/25, Rn. 53). Ob ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 DSGVO, Art. 22 Abs. 3 DSGVO oder Art. 22 Abs. 4 DSGVO vorliegt, ist für den Auskunftsanspruch unerheblich (Rn. 58). Das Verbotsprinzip selbst behandelt der Ratgeber zu automatisierten Entscheidungen.

Wer hat diesen Beitrag wie und warum erstellt?

Verantwortlich: Team von dsgvo-quiz.de. Methode: Abgleich mit der BGH-Pressemitteilung Nr. 198/2026 und dem Volltext I ZR 230/25. Zweck: Prüfungskandidaten sollen Score-Auskunft, Beweislast und Verbotsprinzip auseinanderhalten. Keine individuelle Rechtsberatung.

Art. 15 und Art. 22 DSGVO für die DSB-Prüfung einprägen

Du kannst Auskunft, Scoring und automatisierte Entscheidungen zusammen mit weiteren Prüfungsthemen im Quiz wiederholen.

Kostenlos registrieren

Stand: 10/2026 · Rechtliche Aussagen wurden am Wortlaut der BGH-Pressemitteilung Nr. 198/2026 und am Volltext I ZR 230/25 geprüft. Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zurückverwiesen; den Ausgang der Ausgangsverfahren entscheidet das Berufungsgericht. Keine Rechtsberatung.