Was wurde entschieden?
Der EuGH hat in C-300/21 (4. Mai 2023) klargestellt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO drei kumulative Voraussetzungen verlangt: einen Verstoß gegen die DSGVO, einen tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen beidem. Der bloße Verstoß gegen die Verordnung genügt nicht.
Angaben zum Urteil
| Gericht | EuGH |
|---|---|
| Instanz | EuGH |
| Aktenzeichen | C-300/21 |
| Entscheidungsdatum | 04.05.2023 |
| Rechtsgrundlage | Art. 82 Abs. 1 DSGVO |
| Betroffene Normen | Art. 82 Abs. 1 DSGVO |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: EuGH und BGH seit 2023
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Fundstelle
EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.
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