Was ist ein Datenschutzbeauftragter?
Aufgaben, Bestellungspflicht (§38 BDSG & Art. 37 DSGVO) und Qualifikationsanforderungen — kompakt und prüfungsrelevant erklärt.
Definition: Was ist ein Datenschutzbeauftragter?
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine gesetzlich vorgesehene Funktion, die Unternehmen bei der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterstützt. Der DSB überwacht, berät und informiert — er ist jedoch nicht persönlich für Datenschutzverstöße verantwortlich (diese Verantwortung trägt der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Bestellungspflicht: Wann ist ein DSB Pflicht?
Die Bestellungspflicht ergibt sich aus zwei Rechtsquellen:
§38 BDSG — Nationale Pflicht
Ein DSB muss bestellt werden, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Art. 37 DSGVO — Europäische Pflicht (unabhängig von Mitarbeiterzahl)
- Die Kerntätigkeit besteht in umfangreicher, regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen (z.B. Online-Tracking, Scoring)
- Die Kerntätigkeit besteht in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Art. 9) oder von Straftaten (Art. 10)
- Der Verantwortliche ist eine Behörde oder öffentliche Stelle (mit Ausnahme von Gerichten)
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Art. 39 DSGVO)
Qualifikationsanforderungen (Art. 37 Abs. 5 DSGVO)
Der DSB wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben benannt.
In der Praxis verlangen Datenschutzbehörden und Auftraggeber eine anerkannte Zertifizierung:
- TÜV Rheinland — Datenschutzbeauftragter (TÜV)
- TÜV SÜD — Datenschutzbeauftragter (TÜV)
- DEKRA — Geprüfter Datenschutzbeauftragter
- GDD — Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.
Interner vs. externer DSB
Interner DSB
- Mitarbeiter des Unternehmens
- Muss weisungsfrei sein (Art. 38 Abs. 3 DSGVO)
- Darf nicht abberufen oder benachteiligt werden
- Interessenkonflikt verboten: kein IT-Leiter, kein HR-Leiter, kein Geschäftsführer
Externer DSB
- Dienstleister auf vertraglicher Basis (Art. 37 Abs. 6 DSGVO)
- Beliebt bei KMUs: Kosten sparen, sofortige Expertise
- Vertragslaufzeit: mindestens die Bestellungsdauer (§38 BDSG: mind. 2 Jahre)
- Haftung liegt weiterhin beim Verantwortlichen
Stellung des DSB im Unternehmen (Art. 38 DSGVO)
- Unmittelbare BerichterstattungDer DSB berichtet direkt an die höchste Managementebene — nicht an IT oder HR
- WeisungsfreiheitDer DSB darf bezüglich seiner Aufgabenerfüllung keine Weisungen entgegennehmen
- RessourcenDas Unternehmen muss dem DSB ausreichend Ressourcen, Zugang zu Daten und Fortbildung gewähren
- VerschwiegenheitspflichtDer DSB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 38 Abs. 5 DSGVO)
Bußgelder bei Verstößen
Wird kein DSB bestellt obwohl eine Bestellungspflicht besteht, drohen Bußgelder nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Betrag gilt).
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